Der Hebesatz der Grundsteuer A und B wurde mit Ratsbeschluss vom 30.11.2023 neu festgelegt. Dabei wurde der Hebesatz ab 2024 von 600% auf 700% verändert. Dies entspricht einer prozentualen Steigerung von 17%.
Auf den Jahressteuerbescheiden 2024 war darüber hinaus eine Vorausschau der Fälligkeiten für 2025 abgebildet. Diese weist bei einigen Grundstückseigentümer*innen zukünftig eine geringere Belastung, bei anderen hingegen eine höhere Belastung aus als zuvor.
Doch wieso ist das so?
2018 hat das Bundesverfassungsgericht das bis dato greifende System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt. Das Gesetz zur Grundsteuerreform wurde daraufhin im Jahr 2019 verabschiedet.
Ab dem 01. Januar 2025 wird die Grundsteuer nun nach neuen Kriterien berechnet (Grundsteuerreform). Dabei nimmt bei der Ermittlung des Immobilienwertes insbesondere der Faktor Lage nun größeren Einfluss.
Zur Vorbereitung wurden die Grundstückseigentümer*innen von den Finanzverwaltungen aufgefordert eine Erklärung abzugeben. Anhand dieser haben die Finanzverwaltungen die Grundsteuermessbeträge der Grundstückseigentümer*innen ab 2025 neu festgelegt.
Die im Jahressteuerbescheid für 2024 ausgewiesene Vorausschau für 2025 enthält nun also neben dem neuen Hebesatz in Höhe von 700% auch den von den Finanzverwaltungen gemeldeten neuen Grundsteuermessbetrag ab 2025.
Wie geht es weiter?
In einem nächsten Schritt sind die Hebesätze durch die Kommunen erneut anzupassen. Es soll vermieden werden, dass das Gesamtvolumen der Einnahmen der Kommune durch die Grundsteuerreform steigt. Dadurch wird sich die jährlich zu zahlende Grundsteuer B ab 2025 nochmals ändern. Da momentan noch nicht alle neuen Grundsteuermessbeträge vom Finanzamt vorliegen, ist noch nicht abzuschätzen wann und wie der Hebesatz angepasst wird.