Es werden zunächst die Böschungen, der zu unterhaltenen Gewässerabschnitten gemäß Unterhaltungs-plan und unter Beachtung zahlreicher rechtlicher Belange gemäht. Auf diese Weise kann der ordnungs-gemäße Wasserabfluss in den Gewässern sichergestellt werden. Gleichzeitig wird ein Großteil der ökolo-gisch bedeutsamen Flora und Fauna im Gewässer belassen. Dies trägt zur natürlichen Entwicklung der Gewässer bei − insbesondere im Hinblick auf die Artenvielfalt.
Die Nachmahd bzw. das Krauten von Gewässersohle und unterer Böschung mittels Mähkorb darf im Regelfall ab dem 1. Oktober erfolgen. Zur Gewährleistung einer nachhaltigen Unterhaltung wird, basie-rend auf den örtlichen Gegebenheiten und unserer Unterhaltungsrahmenpläne, festgelegt in welchen Gewässerabschnitten diese Arbeiten durchgeführt werden sollen.
Während der Zeit der Unterhaltung muss in einem 5 m breiten Streifen ab oberer Böschungskante des Gewässers ein 4 m breiter Streifen für Arbeitsgeräte befahrbar sein. Außerdem wird gemäß § 77 Nieder-sächsisches Wassergesetz (NWG) das anfallende Mähgut auf den anliegenden Flächen in einer Breite von ca. 4 m abgelegt und in der Fläche für eine einfacherer Einarbeitung zerkleinert/gemulcht.
Wird zum Zeitpunkt der Unterhaltung ein Räumstreifen freigehalten, so können Ertragseinbußen mini-miert werden. Ist dieses nicht der Fall, müssen die An- und Hinterlieger gemäß §77 NWG die durch die ordnungsgemäße Unterhaltung entstehenden Mindererträge im Laufe einer Vegetationsperiode ohne Entschädigung dulden. Es ist in unser aller Interesse, wenn die für uns arbeitenden Fachfirmen von der laut NWG möglichen Regelung (= Ablage des Mähgutes in die Kultur, falls kein Räumstreifen freigehalten wurde) keinen Gebrauch machen müssten.
Da es sich allerdings auch in dieser Unterhaltungsperiode nicht vermeiden lässt, dass schon bestellte Ackerflächen durch ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung beeinträchtigt werden, appellieren wir hier-mit erneut an alle betroffenen Flächenbewirtschaftende, zum Schutz von Oberflächen- und Grundwasser mehrjährige Gewässerschutzstreifen von mindestens 6 m Breite (max. 30 m Breite, bis 10 ha pro Betrieb) auf Ackerland entlang von Gewässern einzurichten.
Abschließend müssen wir, wie in den Vorjahren, darauf hinweisen, dass für den Zeitraum vom 15.07.2024 – 28.02.2025 An- und Hinterlieger nach der Unterhaltungsverordnung der Region Hannover das Befahren der Grundstücke mit Unterhaltungsgeräten zu dulden haben. Vorhandene Querzäune sind von den Anlie-gern mit beweglichen Gattern bzw. Durchfahrten zu versehen, so dass die Unterhaltung der Gewässer mit ihren Ufern jederzeit gewährleistet ist. Schäden, die durch das Nichtvorhandensein von Durchfahrten an den Querzäunen entstehen, werden vom Unterhaltungsverband (bzw. den vom Verband beauftragten Firmen) nicht übernommen.
Die diesjährige Gewässerschau findet in der Zeit vom
28. Oktober bis 08. November
statt. Die Begehungspläne und Informationen zum Ablauf werden Mitte Oktober auf unserer Homepage (uhv53.de) einsehbar sein.
Folgende Bezirke werden, unter Vorbehalt, geschaut:
• Schaubezirk 1 am 28.10.2024
(Allerbach, Kirchdorer Mühlbach, Levester Bach, Levester Bruchgraben, Schleifbach, Stockbach)
• Schaubezirk 2 am 28.10.2024
(Bantorfer Wasser, Bullerbach, Reitbach, Reitwiesengraben, Südaue Oberlauf)
• Schaubezirk 3 am 29.10.2024
(Mühlenaue Lauenau, Mühlenaue Rodenberg, Riesbach, Rodenberger Aue Mittellauf, Salzbach, Schlierbach, Soldorfer Bach)
• Schaubezirk 4 am 29.10.2024
(Altenhägener Bach, Eimbeckäuser Bach, Flöttenbach, Hülseder Dorfbach, Lärchenbach, Meinser Bach, Pohler Bach, Rodenberger Aue Oberlauf, Waltershagener Bach)
• Schaubezirk 5 am 30.10.2024
(Bornau, Holpe, Holpe Entlastungsgraben, Hülse, Kalter Bach, Krummer Bach)
• Schaubezirk 6 am 30.10.2024
(Faule Riehe, Feldriehe, Fuhlriehe, Lambeeke, Reeke Oberlauf/Unterlauf, Sachsenhäger Aue, Schnee-bach)
• Schaubezirk 7 am 06.11.2024
(Flahbach, Grenzbach, Hessbach, Lindhorster Graben, Rieper Flahbach, Rieber Graben, Vornhäger Bach, Ziegenbach)
• Schaubezirk 8 am 06.11.2024
(Beeke, Mordgraben, Osterriehe, Rodenberger Aue Unterlauf, Seegraben, Westaue Oberlauf)
• Schaubezirk 9 am 07.11.2024
(Alte Südaue, Idenser Graben, Lehmbüntegraben, Oberer Barnegraben, Südaue Unterlauf, Westaue Unterlauf)
• Schaubezirk 11 am 07.11.2024
(Büntegraben, Graben am Faulensee, Haster Bach, Haster Waldbach, Ortsvorfluter Holtensen, Südaue Mittellauf)
• Schaubezirk 10 am 08.11.2024
(Haferriede, Kirchwehrener Landwehr, Möseke)
Turnusmäßig werden nicht in jedem Jahr alle Gewässer begangen. Melden Sie Problemstellen und Knackpunkte bitte gerne an die Geschäftsstelle um einen reibungslosen Ablauf am Schautag gewährleisten zu können.
Wir bitten zu beachten, dass Grundstückseigentümer:innen oder Flächenbewirtschaftende von Anlieger-grundstücken an den Verbandsgewässern, nach §§ 26 und 33 Wasserverbandsgesetz den Schaufüh-rern:innen, Schaubeauftragten, Behördenvertretern:innen und Verbandszugehörigen Zutritt zu den Ge-wässern zu gewähren haben.
Barsinghausen, 12. Juni 2024
Unterhaltungsverband Nr. 53
„West- und Südaue“
gez. H. Widdel
Verbandsvorsteher gez. J. Sandner
Geschäftsführer