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Die Einebnung einer Grabstätte wird notwendig, wenn die Nutzungsberechtigung beendet ist. Vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt bestatteten Person ist das Abräumen der Grabstätte unzulässig. Die Einebnung wird von Mitarbeitern der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Die Einebnungskosten sind bereits in den Graberwerbsgebühren enthalten, so dass dem Grabbesitzer keine Kosten mehr entstehen.
Zur Einebnung einer Grabstätte gehören der Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der Grabeinfassung sowie aller Fundamente und die Entfernung und Entsorgung der vorhandenen Grabbepflanzung.
Reihengrabfelder oder Teile von ihnen werden nach Ablauf der Ruhefristen automatisch durch die Stadt Seelze eingeebnet. Auf das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen wird durch Hinweisschilder, welche für mindestens 6 Monate auf dem betreffenden Grabfeld aufgestellt werden und eine öffentliche Bekanntmachung, vorher hingewiesen.
Die Rückgabe und Einebnung einer Erdwahl-, Rasenwahl- oder Urnenwahlgrabstätte erfolgt hingegen auf Antrag der Nutzungsberechtigten Person oder sollte diese bereits verstorben sein durch die möglichen Rechtsnachfolger im Nutzungsrecht.
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