Inhaltsbereich
Grabgestaltung
Die Gestaltung und Pflege der Grabstätte - Erinnerung einen liebevollen Ausdruck geben
Das Anlegen einer Grabstätte
Mit der Wahl der Grabstätte sind auch die Rahmenbedingungen für die gärtnerische Gestaltung des Grabbeets verbunden. Hierbei sind der Gestaltungsfreiheit der Nutzungsberechtigten nur wenige Einschränkungen gesetzt. Die Gräber sind so zu gestalten, dass sie sich an die Umgebung anpassen und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Dazu gehört die dauerhafte Grabpflege und das Entfernen der verwelkten Blumen und Kränze.
Jede Grabstätte, die nicht pflegefrei ist, muss grundsätzlich sechs Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechts oder nach einer Bestattung gärtnerisch in der gesamten Grabgröße angelegt sein. Gleiches gilt für Gräber, die bereits zu Lebzeiten erworben wurden. Die Hinterbliebenen können die Gräber selbst anlegen und pflegen oder einen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Generell verboten ist:
- die Verwendung von Folie, die das Eindringen von Niederschlagswasser in Grabstätten behindert. Alternativ kann wasserdurchlässiges Vlies verwendet werden.
- die Verwendung von Kunststoffen und sonstige schwer verrottbare Materialien in Trauerfloristik, Grabschmuck oder Grabeinfassungen. Davon ausgenommen sind z.B. Steckvasen.
- die Verwendung von Herbiziden.
- die Pflanzung und das Aufstellen von Pflanzschalen oder Blumengefäßen außerhalb der Grabbeete.
Verantwortlich für die Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten ist bei Gräbern, die nicht pflegefrei sind, der Nutzungsberechtigte der Grabstätte.
Die Anlage und Pflege der anonymen Gräber, Rasenreihengräber sowie der Rasenwahlgräber (mit Ausnahme des Grabbeets) obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Bei diesen Grabstätten werden auch die Kränze nach der Bestattung durch Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung abgeräumt und entsorgt.
Einfassungen, Bepflanzungen, sowie das Aufstellen oder Ablegen von Grabschmuck (Blumengestecke, Pflanzschalen, Vasen, etc.), sowie das Belegen der Rasenfläche mit Materialien jeglicher Art (z.B. Kies) ist auf den Rasengrabflächen nicht erlaubt. Blumen und Grabschmuck dürfen nur auf den zentralen Gedenkplätzen abgelegt werden. Eine Platzierung direkt am Grabstein ist verboten. Unzulässiger Grabschmuck wird entschädigungslos entfernt.
Die zentralen Gedenkplätze werden vier mal im Jahr aufgeräumt und gesäubert. Im Rahmen der Pflegedurchgänge werden auch verwelkte Blumen und Kränze, sowie beschädigte Pflanzschalen, Engel, Grablampen oder ähnliches abgeräumt und entschädigungslos entsorgt.
Die Bepflanzung
Bei der Pflanzenauswahl ist darauf zu achten, dass weder die Nachbargräber, noch die Wege oder die angrenzenden öffentlichen Anlagen beschädigt oder beeinträchtigt werden können. Insbesondere sind Bäume und stark wachsende Gehölze sowie Stauden über einen Meter Höhe unzulässig.
Die Pflege einer Grabstätte
Die Grabstätten müssen dauerhaft ordnungsgemäß gepflegt und in einem verkehrssichern Zustand gehalten werden. Pflanzen dürfen die Endwuchshöhe von einem Meter nicht überschreiten und zudem nicht außerhalb der Grabstätte ranken. Samenflug durch Unkräuter ist zu vermeiden. Bodensenkungen sind auf einem Friedhof unvermeidlich. Soweit Grabstätten hiervon betroffen sind, müssen die Nutzungsberechtigten selbst für die Auffüllung sorgen.
Grabmale und Einfassungen
Das Grabmal ist Ausdruck des Gedenkens auf der Grabstätte eines Verstorbenen. Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung zur Errichtung eines Grabmals oder/und einer Einfassung. Aber jede Errichtung, Veränderung oder Entfernung von Grabmalen und Einfassungen auf den Seelzer Friedhöfen ist genehmigungspflichtig. Der Antrag kann durch die Angehörigen über ein Steinmetzunternehmen gestellt werden. Die Steinmetzarbeiten dürfen erst nach der schriftlichen Genehmigung ausgeführt werden.
Zwischen der Wahl und dem Aufstellen des Grabsteins können mehrere Monate vergehen. Der Steinmetz braucht Zeit für die Gestaltung des Grabsteins und die Erde des Grabes sollte sich erst vollständig gesetzt haben. Sollte der Grabstein schon vorher errichtet werden, kann er durch das Absinken der Erde Schaden nehmen oder auch andere Grabstätten im näheren Umkreis beschädigen.
Jede Grabstättenart ist gemäß der Friedhofssatzung mit bestimmten Grabmalvorschriften verbunden. Dies bezieht sich insbesondere auf Größe und Material des Grabmals sowie seiner Bearbeitung und Beschriftung. Bestehen bestimmte Vorstellungen zur Grabmalgestaltung, sollte dies beim Erwerb der Grabstätte berücksichtigt werden. Die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) ist in jedem Fall für das Fundamentieren und Versetzen von stehenden Grabmälern zu beachten. Der Stein muss so befestigt werden, dass er dauerhaft standsicher ist. Für die Standsicherheit sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Sie haften für Schäden, die durch schadhafte Grabmale entstehen.
Die Standsicherheit der Grabmalanlagen wird jährlich im Auftrag der Friedhofsverwaltung durch eine sach- und fachkundige Person überprüft.
Für die Genehmigung einer neuen Grabanlage entstehen Gebühren.