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Vergnügungssteuer Festsetzung

Allgemeine Informationen

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen. 

Die Stadt Seelze erhebt Vergnügungssteuern (Spielgerätesteuern) für den gewerblichen Betrieb von Spielgeräten, Musikautomaten u.a. (genaue Auflistung siehe Spielgerätesatzung) in Spielhallen, Gaststätten, Vereinsräumen, Kantinen und anderen Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.

Die Steuerpflicht entsteht mit der Inbetriebnahme des Gerätes und endet mit dem Zeitpunkt, an dem das Gerät endgültig außer Betrieb gesetzt wird.

Die Abrechnung erfolgt monatlich mit unten stehender Vergnügungssteuer-Anmeldung.

Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?

Erläuterungen zur Stundung (Ratenzahlung)
Sollte es Ihnen nicht möglich sein, eine Forderung der Stadt Seelze zum Fälligkeitstermin vollständig zu entrichten, können Sie einen Stundungsantrag stellen.

Eine Stundung kann gemäß § 222 Abgabenordnung (AO) in der zur Zeit gültigen Fassung  gewährt werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner/die Schuldnerin bedeuten würde. Eine erhebliche Härte liegt insbesondere vor, wenn sich der Zahlungspflichtige in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder durch die Zahlung in eine solche geraten würde. Eine Gefährdung der Forderung ist anzunehmen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass sich der Zahlungspflichtige seiner Verpflichtung zur Leistung entziehen will oder wenn Umstände vorliegen, die auf eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse schließen lassen. Das bedeutet, dass jeder Einzelfall anhand von Angaben bzw.  Nachweisen geprüft werden muss, bevor über einen Stundungsantrag entschieden wird und eine Stundung ausgesprochen werden kann.  Die Gewährung einer Stundung kann auch von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Zur Vereinfachung können vorab  vorhandene Fragen, beispielsweise bezüglich der Höhe der Raten oder der Stundungsdauer, durch eine telefonische Rücksprache mit den zuständigen Sachbearbeitenden geklärt werden.

Der Antrag auf Stundung (Ratenzahlung) ist schriftlich zu stellen. Grundsätzlich ist es erforderlich, diesem Antrag Unterlagen über die Vermögensverhältnisse, Einkünfte und Zahlungsverpflichtungen beizufügen.

Da Mahnung und Vollstreckung für Sie sehr kostenintensiv werden, sollten Sie den Stundungsantrag auf jeden Fall vor Fälligkeit der Forderung stellen.

Wird die Forderung bereits durch die Vollstreckung der Stadtkasse bearbeitet, sind Anträge auf Ratenzahlung unmittelbar an die Stadtkasse zu richten.

Stundungen bzw. Ratenzahlungen sind in der Regel zinspflichtig. Zur Zeit werden Zinsen in Höhe von 0,5 % mtl., das entspricht einer jährlichen Verzinsung von 6 %, erhoben.