Der Tod eines Menschen muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag dem Standesamt am Sterbeort angezeigt werden.
In der Regel übernimmt diese Aufgabe der beauftragte Bestatter.
Der Tod eines Menschen muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag dem Standesamt am Sterbeort angezeigt werden.
In der Regel übernimmt diese Aufgabe der beauftragte Bestatter.
Den Tod eines Menschen muss immer ein Arzt/Ärztin feststellen. Anschließend ist ein Bestatter zu beauftragen.
Die Beurkundung eines Sterbefalls ist gebührenfrei.
Für die Ausstellung einer Urkunde fallen Gebühren an (siehe Sterbeurkunde)
Für Sozialversicherungszwecke erhalten Sie gebührenfreie Urkunden