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Mitteilungsverfahren gemäß § 62 NBauO

Allgemeine Informationen

Befindet sich das Baugrundstück oder die Baumaßnahme in einem Gebiet, das durch einen Bebauungsplan als Wohngebiet (WR, WA, WS, WB) klassifiziert ist, können Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 einschließlich der geplanten Nebenanlagen und -gebäude nach Bestätigung durch die Bauordnungsbehörde der Stadt Seelze ohne Baugenehmigung errichtet werden. Das gilt ebenso für sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 in Gewerbe- und Industriegebieten.

Seit 1.Juli 2024 ist das Mitteilungsverfahren gem. § 62 NBauO erweitert worden um Erleichterungen bei Umbaumaßnahmen ( z.B. Dachgeschoss- Ausbauten zu Wohnzwecken) gem. § 85a NBauO, bei einfachen Bebauungsplänen gem. § 30 Abs. 3 BauGB sowie in Gebieten nach §§ 34 und 35 BauGB.

Verfahrensablauf

Bei der Wahl des Mitteilungserfahrens übernehmen Bauherr*in und der Entwurfsverfasser*in die volle Verantwortung für die Einhaltung des öffentlichen Baurechts. Auch wenn die Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden, erfolgt durch sie keine entsprechende Überprüfung mehr.

Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen müssen vor Einreichung der Bau- Mitteilung bereits erteilt sein, erforderliche Baulasten sind vorab ins Baulastenverzeichnis einzutragen.

Der/die Bauherr*in sollte sich unbedingt rückversichern, dass der/die Entwurfsverfasser*in und der/die Verfasser*in der technischen Nachweise wie z.B. der Statik über eine ausreichende Haftpflichtversicherung gem. § 62 NBauO verfügt.

Bautechniker*innen und Handwerksmeister*innen sind im Mitteilungsverfahren nicht als Entwurfsverfasser qualifiziert.

Mit der Baumaßnahme darf begonnen werden, wenn eine entsprechende Bestätigung der Stadt Seelze vorliegt. Die Durchführung der Baumaßnahme darf von den eingereichten Bauvorlagen nicht abweichen.

Ergibt sich während der Bauphase, dass die Baumaßnahme anders ausgeführt werden soll, so ist eine geänderte Bau-Mitteilung einzureichen. Die geänderten Bauvorlagen müssen sich nur auf den Teil des Bauvorhabens beziehen, der anders ausgeführt werden soll.

An wen muss ich mich wenden?

Siehe Ansprechpartner*in

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular im digitalen online-Verfahren oder in zweifacher Ausfertigung in Papierform eingereicht von einem/einer Entwurfsverfasser*in mit der gem. § 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 4 NBauO erforderlichen Qualifikation.

  • Vollständige aussagekräftige Bauvorlagen für das digitale Verfahren strukturiert und benannt gem. § 3 und Anlage 1 BauVorlVO oder im Original vom Entwurfsverfasser unterschrieben bei Mitteilung in Papierform.

  • Ggf. sind Nachweise der Standsicherheit (§ 65 Abs. 3 Satz 1 NBauO) und des Brandschutzes (§ 65 Abs. 3 Satz 2 NBauO) einzureichen. Die Eignung der Rettungswege gem. § 33 NBauO Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ist evtl. zu überprüfen.
Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren für eine Mitteilung nach § 62 NBauO richten sich nach der Niedersächsischen Baugebührenordnung und betragen 90 € je Mitteilungsverfahren.

Welche Fristen muss ich beachten?

Falls die Stadt Seelze die gesicherte Erschließung des Grundstücks nicht bestätigen kann oder eine vorläufige Zurückstellung/ Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 BauGB beabsichtigt, darf mit dem Bau nicht begonnen werden. Ist das nicht der Fall, erfolgt die schriftliche Bestätigung spätestens einen Monat nach Eingang der Unterlagen.

Anträge / Formulare

Amtlich vorgeschriebenes Formular „Mitteilung gem. § 62 NBauO“ (s.u.)

Was sollte ich noch wissen?

Rechtsgrundlagen:    

§ 62 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO)

Niedersächsische Baugebührenordnung (NBauG