Dieses Teilgebiet der Sozialhilfe bietet Unterstützung in Situationen, in denen die Weiterführung des Haushalts gefährdet ist, da die bisher haushaltsführende Person nicht (mehr) in der Lage ist, diese Tätigkeiten ausreichend wahrzunehmen und auch keine weitere im Haushalt lebende Person vorhanden ist, die diese Aufgaben adäquat übernehmen könnte.
Hierbei kommen insbesondere folgende Leistungen in Betracht:
- Finanzielle Leistungen für die Teilnahme an einem „Essen auf Rädern“ zur Versorgung mit einer warmen (Mittags-)Mahlzeit pro Tag
- Finanzierung einer privaten Haushaltshilfe. Unter Umständen können auch professionelle Kräfte (Pflegedienst) in Anspruch genommen werden, wenn eine private Haushaltshilfe trotz entsprechender Bemühungen nicht gefunden werden konnte.
Die „Hilfe zur Weiterführung des Haushalts“ ist eine nachrangige Hilfe, die als Sozialhilfeleistung nur dann in Betracht kommt, wenn keine anderen vorrangigen Hilfe- bzw. Unterstützungsleistungen möglich sind.
Derart vorrangige Leistungen, bzw. Leistungsträger sind z.B.:
- Der Anspruch oder der Bezug von Pflegegeld
Bei Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit von min. Pflegegrad 2 besteht Anspruch auf Erhalt eines Pflegegeldes, welches entweder von der Pflegeversicherung oder – falls dort keine Ansprüche bestehen – als Sozialhilfeleistung im Rahmen der „Hilfe zur Pflege“ bezogen werden kann. Da die Gewährung eines Pflegegeldes voraussetzt, dass der pflegerische und hauswirtschaftliche Unterstützungsbedarf eigenständig sichergestellt wird, kommen insoweit zusätzliche Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe nicht in Betracht. - Bezug von Pflegesachleistungen (Inanspruchnahme eines Pflegedienstes).
Werden bereits Pflegesachleistungen von der Pflegeversicherung oder unter Umständen als Sozialhilfeleistung bezogen, so ist der Pflegedienst grundsätzlich auch für die Deckung des Hilfsbedarfs im Bereich der Hauswirtschaft zuständig. Insbesondere wenn der pauschale Leistungsanspruchs der Pflegeversicherung noch nicht voll ausgeschöpft wurde, kann daneben i.d.R. keine private Haushaltshilfe aus der Sozialhilfe finanziert werden. Hier wäre stattdessen zunächst die Inanspruchnahme des Pflegedienstes auszuweiten, wobei dann aber ggf. auch „aufstockende Pflegesachleistungen“ im Rahmen der „Hilfe zur Pflege“ in Betracht kommen könnten, wenn die pauschalen Leistungen der Pflegeversicherung (dann) nicht (mehr) ausreichen.
Leistungen für ein „Essen auf Rädern“ sind jedoch unter Umständen möglich, nämlich insbesondere dann, wenn der Pflegedienst sich (z.B. aus Kapazitätsgründen) nicht dazu in der Lage sieht, hier Personal für die Zubereitung eines warmen Mittagessens zur Verfügung zu stellen. - Krankenversicherung
Besteht die Verhinderung zur Haushaltsführung nur vorrübergehend (z.B. tatsächliche Abwesenheit aufgrund eines Krankenhausaufenthalts) und leben im Haushalt Kinder die jünger als 12 Jahre oder behindert und hilfebedürftig sind, so kann ggf. die Krankenversicherungen Leistungen für eine Haushaltshilfe erbringen. - Jugendhilfeträger
Liegt der (ggf. vorübergehende) Hilfebedarf vorrangig im Bereich der persönlichen Betreuung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen, besteht unter Umständen ein Anspruch auf „Hilfe zur Erziehung“ gem. § 27 SGB VII. - JobCenter
Werden bereits laufende Leistungen vom JobCenter gewährt oder ist zumindest von einem grundsätzlichen Leistungsanspruch auszugehen (z.B. bisherige Erwerbstätigkeit und/oder Erwerbsfähigkeit anderer Haushaltsmitglieder), ist über das JobCenter zu prüfen, inwieweit hier die Gewährung eines „Mehrbedarfs“ in Betracht kommt, über den dann z.B. eine private Haushaltshilfe finanziert werden könnte.
Die „Hilfe zur Weiterführung des Haushalts“ soll in der Regel nur vorübergehend geleistet werden. Unter Umständen können jedoch auch längere bzw. dauerhafte Leistungen in Betracht kommen, insbesondere wenn hierdurch die Unterbringung in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung vermieden bzw. zumindest verzögert wird.
Grundsätzlich können Hilfspersonen für hauswirtschaftliche Verrichtungen bis zu einem maximalen Umfang von 3 Stunden pro Woche beschäftigt werden.
Für private Haushaltshilfen werden hierbei Leistungen in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns erbracht (im Jahr 2024 daher ein Stundensatz i.H.v. 12,41 €). Auf Wunsch können diese auch direkt an die Haushaltshilfe ausgezahlt werden. Bei professionellen Kräften (Pflegedienst) werden Leistungen entsprechend der gültigen Vergütungsvereinbarung erbracht.
Zu beachten ist außerdem, dass man sich eigenständig um eine Haushaltshilfe bemühen muss, da eine Vermittlung von Seiten der Stadt Seelze aktuell nicht möglich ist. Außerdem sind private Haushaltshilfen grundsätzlich als Minijob bei der Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See anzumelden. Die hierdurch entstehenden Aufwendungen (Pauschabgaben) werden zusätzlich zum Stundenlohn gezahlt, so dass insoweit keine finanziellen Nachteile entstehen.
Weitere Informationen rund um Minijobs erhalten Sie auf der Website der Minijobzentrale www.minijob-zentrale.de.