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Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Allgemeine Informationen

Dieses Teilgebiet der Sozialhilfe erbringt Leistungen an Personen, die sich in besonderen – mit sozialen Schwierigkeiten verbundenen – Lebensverhältnissen befinden und die aufgrund von mangelnden Selbsthilfekräften unfähig sind, diese Schwierigkeiten eigenständig zu überwinden.

Besondere Lebensverhältnisse können hierbei z.B. sein:

  • Ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage, allerdings mit einem höheren Schweregrad als eine „normale“ Arbeitslosigkeit wie z.B. fehlende Anbindung an das staatliche Hilfe-Regelleistungssystem (Bürgergeld) oder Überschuldung.
  • Nicht vorhandene Wohnung (z.B. Obdachlosigkeit) oder unzureichende Wohnverhältnisse (z.B. so gen. „Messi-Wohnung“).
  • Gewaltgeprägte Lebensumstände.
  • Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung (z.B. JVA oder Psychiatrie).
  • Vergleichbare nachteilige Lebensumstände.

Mit den Leistungen wird das Ziel verfolgt, den einzelnen Menschen zu befähigen, seine Schwierigkeiten aktiv zu überwinden, so dass die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht und gesichert wird (= Hilfe zur Selbsthilfe). Die Leistungen können auch zum Ziel haben, evtl. drohende soziale Schwierigkeiten abzuwenden (z.B. Verlust der Wohnung aufgrund von „Messi-Verhältnissen“ oder ausbleibender Mietzahlungen während einer Haft).

In Betracht kommen insbesondere Ambulante Leistungen in Form von persönlicher Dienstleistung, wie

  • Tagesaufenthalte
  • Besuch von Beratungsstellen oder Inanspruchnahme eines ambulant begleiteten Wohnens

Geldleistungen, wie

  • Übernahme künftiger Mieten während einer Haft (i.d.R. jedoch für max. 12 Monate).
    Für bereits entstandene Mietschulden wäre (ggf. zusätzlich) ein Antrag auf nach § 36 SGB XII (Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft) beim Team 22.21 „Existenzsichernde Leistungen“ zu stellen. 
  • Übernahme von Entrümpelungs- und Reinigungskosten bei so gen. „Messi-Wohnungen“.

Stationäre Leistungen, wie 

  • Stationäre Wohnangebote
An wen muss ich mich wenden?

Bei einem Bedarf an einer stationären Leistung wenden Sie sich bitte an die Region Hannover (Telefon: 0511 / 616 – 0) und lassen sich mit dem „Team Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten“ des „Fachbereich Soziales“ verbinden oder nehmen direkt Kontakt zu einem geeigneten Anbieter auf (siehe unter Formulare „Leistungsangebote nach § 67 SGB XII Region Hannover“).

Bei einem Bedarf an ambulanten Leistungen empfiehlt sich zunächst der direkte Kontakt bei einem der Leistungsanbieter, welchen Sie ebenfalls in der unten angefügten Aufstellung „Leistungsangebote nach § 67 SGB XII Region Hannover“ finden können. 

Soweit es um reine Geldleistungen geht (aktuell Mietfortzahlung während Haft oder Entrümpelungskosten bei so gen. "Messi-Wohnungen“), wenden Sie sich bitte an die zuständigen Sachbearbeiter der Stadt Seelze.

Verfahrensablauf und Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Tagesstätten können als niederschwellige Anlauf- und Vermittlungsstelle jederzeit ohne Erfüllung weiterer Voraussetzungen aufgesucht werden.

Die weiteren persönlichen Dienstleistungen, wie der regelmäßige Besuch einer Beratungsstelle oder die Inanspruchnahme eines ambulant begleiteten Wohnens bedürfen zwar einer formellen Leistungsbewilligung durch das Sozialamt, diese erfolgt jedoch unabhängig von den wirtschaftlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Bei Geldleistungen („Mietkostenübernahme bei Haft“ bzw. „Entrümpelungskosten bei so gen. Messi-Wohnungen“) erfolgt jedoch immer eine Prüfung der Einkommens- und Vermögenssituation.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Antrag auf SGB XII Leistungen – Grundantrag Mantelbogen
  • Antrag auf SGB XII Leistungen – Grundantrag Anlagen
  • Ggf. Betreuerausweis oder Vollmacht 
  • Kontoauszüge für einen Zeitraum von mindestens einem Monat (möglichst aktuell)
  • Geeignete Nachweise zum aktuellen Guthabenstand weiterer Vermögenswerte (z.B. Sparbücher, Aktiendepots, Lebensversicherungen, Sterbegeldversicherung, Bausparverträge u.Ä.). Bei Lebens- oder Sterbegeldversicherungen wird eine aktuelle Bescheinigung über den Rückkaufswert benötigt.
  • Geeignete Nachweise zu etwaigen Belastungen bzw. Zahlungs- und Beitragsverpflichtungen (z.B. Kredite, Versicherungen u.Ä.)
  • Ggf. aktueller Wohngeldbescheid
  • Einkommensnachweise (z.B. Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide, SGB II-Bescheid)
  • Einverständniserklärung/en zur Kontaktaufnahme. Im Rahmen der Bearbeitung kann es notwendig werden, von hier direkten Kontakt zu beteiligen Stellen (z.B. Vermieter, JVA und/oder Gericht) aufzunehmen. Hierzu sollte daher ein entsprechendes Einverständnis erklärt werden.
  • Unterlagen bzw. Angaben zum Mietverhältnis:
    • Miethöhe sowie deren Zusammensetzung nach Kaltmiete, Nebenkosten sowie ggf. Heizkoten (nur soweit in der Mietzahlung enthalten)
    • Angabe zu etwaigen Mietrückständen
    • Angabe dazu, ob evtl. bereits eine (ordentliche) Kündigung erfolgt ist.
    • Angaben zum Vermieter, insbesondere Kontaktdaten und Bankverbindung

Zusätzlich bei Mietkostenübernahme während einer Haft:

  • Erklärung des Vermieters, dass bei einer Mietweiterzahlung an dem Mietverhältnis festgehalten oder ggf. eine bereits ausgesprochene Kündigung zurückgenommen wird.
  • Angaben zum bisherigen sozialen Umfeld bzw. Glaubhaftmachung der mangelnden Selbsthilfekräfte: Allein der Umstand, dass man aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Mietkosten zu übernehmen, bejaht noch nicht das Vorhandensein von sozialen Schwierigkeiten. Vielmehr ist eine Prognose darüber zu erstellen, ob man nach Haftentlassung in der Lage wäre, eine Unterkunft für sich sicherzustellen. Um dies abschätzen zu können, sind i.d.R. Angaben zum bisherigen sozialen Umfeld notwendig. Sollte bereits vor Beginn der Haft eine soziale Isolation vorgelegen haben, so ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass der Umstand der Haft die soziale Ausgrenzung aus der Gemeinschaft bei Haftentlassung noch verstärkt. Es sollten daher i.d.R. Angaben zum bisherigen sozialen Umfeld gemacht werden. Möglich wären z.B. Angaben dazu, ob bzw. welcher Kontakt zur Familie, Freunden, Nachbarn oder Bekannten besteht und ob bzw. inwieweit bisher z.B. eine Teilnahme an kulturellen, sportlichen oder gesellschaftlichen Aktivitäten erfolgt ist.
  • Ladung zum Haftantritt (falls die Haft noch nicht begonnen hat).
  • Haftbescheinigung mit Angabe der Haftdauer und Zeitpunkt des Haftantritts und
  • Bei einem bisherigen SGB II-Bezug: Aufhebungs- und/oder Rückforderungsbescheid.

Zusätzlich bei Entrümpelungs- und Reinigungskosten bei so gen. „Messi-Wohnungen“: 

  • Glaubhaftmachung, dass der derzeitige Zustand der Wohnung nicht (mehr) angemessen ist und hier aufgrund des Grads der Verwahrlosung eine Mietrechtwidrigkeit besteht, die entweder bereits zu einer Kündigung geführt hat oder (ohne Tätigwerden) kurzfristig zu einer Kündigung führen könnte. Dies könnte z.B. durch aktuelle Fotos sowie ggf. eines Kündigungsschreibens belegt werden. Möglicherweise wird auch eine persönliche Inaugenscheinnahme notwendig werden.
  • Glaubhaftmachung der sozialen Schwierigkeiten und der mangelnden Selbsthilfekräfte: Soweit möglich, sollten hier Angaben zur Untermauerung des persönlichen Hilfebedarfs gemacht werden. Hierbei können sich soziale Schwierigkeiten z.B. aus der Ausgrenzung und Isolierung aus der Gesellschaft durch mangelnde Kontakte zur Familie, zu befreundeten Personen und/oder Bekannten ergeben. Möglicherweise liegt eine eigene Ausgrenzung wegen Schamgefühl über den Zustand der Wohnung vor, so dass z.B. Besuche werden verweigert werden. Auch könnten gesundheitliche und psychische Beeinträchtigungen vorliegen.
  • Vorlage von (i.d.R. mindestens drei) Kostenvoranschlägen geeigneter Fachfirmen
  • Angabe ob und ggf. welche Eingliederungshilfeleistungen bereits nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch bezogen werden oder beantragt wurden, da in diesem Fall möglicherweise eine Leistungsabstimmung zu erfolgen hat. Außerdem sollte in derartigen Fällen, ebenfalls eine Zustimmungsklärung zur Kontaktaufnahme mit der Eingliederungshilfestelle abgegeben werden. 
Welche Fristen muss ich beachten?

Grundsätzlich gibt es keine Fristen. Es ist jedoch zu beachten, dass Sozialhilfe gem. § 18 SGB XII erst einsetzt, sobald bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Bitte beachten Sie, dass bei einem Bedarf an Übernahme von Entrümpelungs- und Reinigungskosten bei so gen. „Messi-Wohnungen“ die Tätigkeiten weder begonnen noch abgeschlossen sein dürfen und auch noch kein Auftrag an einer Firma erteilt worden sein darf, da ansonsten eine Leistung aufgrund vergangenem Bedarf ausscheidet.

Bearbeitungsdauer

Als Sozialhilfeleistung wird über den Antrag grundsätzlich so schnell wie möglich entschieden. Aktuell ist jedoch unter Umständen mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen, welche außerdem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise abhängt. Der Eilbedürftigkeit bei Anträgen auf „Fortzahlung der Miete während einer Haft“ wird jedoch Rechnung getragen