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Hilfe zur Pflege

Allgemeine Informationen

Dieses Teilgebiet der Sozialhilfe richtet sich an pflegebedürftige Menschen, die der ambulanten Hilfe außerhalb (HzP avE) oder stationären Pflege innerhalb von Einrichtungen (HzP ivE) bedürfen und die die hierfür erforderlichen Mittel nicht oder nicht ausreichend von ihrer Pflegeversicherung erhalten und die ihren Bedarf nicht (vollständig) aus Einkommen und Vermögen decken können. 

Hierbei kommen insbesondere folgende Leistungen in Betracht:

Ab Pflegegrad 1

  • Pflegehilfsmittel (z.B. Teilnahme an einem Hausnotruf-Service, Pflegebetten u.Ä.)
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (z.B. behindertengerechter Badumbau)
  • Entlastungsbetrag i.H.v. 125,00 € pro Monat (z.B. für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes)

Ab Pflegegrad 2

  • Pflegegeld 
  • häusliche Pflegehilfe (insbesondere Inanspruchnahme eines Pflegedienstes)
  • teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege
  • stationäre oder ambulante Verhinderungspflege (insbesondere in einem Pflegeheim oder durch einen Pflegedienst)
  • stationäre Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim 
  • vollstationäre Dauerpflege in einem Pflegeheim
Verfahrensablauf

Nach Antragstellung werden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft. Im Rahmen der Prüfung der persönlichen Verhältnisse wird für die Bedarfsfeststellung – zumindest sofern es sich um eine ambulante Hilfemaßnahme handelt – immer eine gutachterliche Stellungnahme der Region Hannover eingeholt, welche i.d.R. einer persönlichen Begutachtung bedarf. 

Sofern keine Leistungsansprüche gegenüber einer Pflegeversicherung bestehen, wird auch bei stationären Hilfemaßnahmen eine Stellungnahme angefordert, welche u.a. Auskunft zum Grad der Pflegebedürftigkeit gibt.

Im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der nachfragenden Person sowie seines nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners geprüft. Bei minderjährigen, unverheirateten Personen wird hierbei auch das Einkommen bzw. Vermögen der Eltern berücksichtigt. 

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Bedarfsfeststellung bei ambulanten Leistungen:

  • Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und (Leistungs-)Bescheid der Pflegeversicherung (nur bei Pflegeversicherten)
  • Ggf. Einverständniserklärung zur direkten Kontaktaufnahme mit der Pflegekasse (z.B. bei Nachfragen u.Ä.)
  • Kostenvoranschlag (bei Inanspruchnahme eines Pflegedienstes sowie einem Bedarf an Hilfsmitteln oder einer Umbau-Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfeldes)
  • Ärztlicher Kurzbericht (gem. Formular)
  • Ggf. weitere (ärztliche) Unterlagen, die den geltend gemachten Bedarf untermauern (z.B. Krankenhaus- oder Arztberichte)
  • Einverständniserklärung des Vermieters inkl. Erklärung über die Befreiung von der Rückbaupflicht (nur bei Umbaumaßnahmen in einer Mietwohnung)

Für die Bedarfsfeststellung bei stationären Leistungen:

  • (Leistungs-)Bescheid der Pflegeversicherung inkl. Feststellung des Pflegegrades (nur bei Pflegeversicherten).
  • Ärztlicher Kurzbericht (jedoch nur, soweit keine Ansprüche gegenüber einer Pflegeversicherung bestehen)
  • Ggf. weitere (ärztliche) Unterlagen (z.B. Krankenhaus- oder Arztberichte), die den geltend gemachten Bedarf untermauern (jedoch nur, soweit keine Ansprüche gegenüber einer Pflegeversicherung bestehen)

Für die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen:

  • Grundantrag SGB XII Mantelbogen „Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII“ zuzüglich Anlagen zum Grundantrag SGB XII
  • Ggf. Betreuerausweis oder Vollmacht 
  • Ggf. Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, (soweit eine Schwerbehinderung vorliegt).
  • Kontoauszüge für einen Zeitraum von grundsätzlich 6 Monaten vor erster Antragstellung bzw. gewünschtem oder möglichem Leistungsbeginn. Wurden jedoch bisher SGB II (Bürgergeld) oder SGB XII (z.B. Grundsicherung außerhalb von Einrichtungen) bezogen, ist i.d.R. ein Zeitraum von 1 Monat ausreichend.
  • Geeignete Nachweise zum aktuellen Guthabenstand weiterer Vermögenswerte (z.B. Sparbücher, Aktiendepots, Lebensversicherungen, Sterbegeldversicherung, Bausparverträge u.Ä.). Bei Lebens- oder Sterbegeldversicherungen wird außerdem eine Bescheinigung über den aktuellen Rückkaufswert benötigt.
  • Geeignete Nachweise zu etwaigen Belastungen bzw. Zahlungs- und Beitragsverpflichtungen (z.B. Kredite, Versicherungen u.Ä.)
  • Ggf. aktueller Wohngeldbescheid
  • Einkommensnachweise (z.B. Rentenbescheide, SGB II-Bescheid)
  • Mietbescheinigung oder anderer geeigneter Nachweis über die aktuelle Höhe der Unterkunftskosten sowie deren Zusammensetzung
  • Kopie Mietvertrag und Kündigungsbestätigung (nur bei vollstationärer Dauerpflege)
  • Letzte Neben- und Betriebskostenabrechnungen (z.B. betreffend der Wohnung, sowie der ggf. separat zu zahlenden Heizkosten – ohne Strom, soweit nicht zum Heizen benötigt)
  • Angaben zu etwaig unterhaltpflichtigen Angehörigen (z.B. volljährigen Kindern). 
    Hinweis: Eine Heranziehung von volljährigen Kindern oder Eltern von volljährigen Kindern findet jedoch nur statt, sofern von einem Bruttoeinkommen von mehr als 100.000 €/Jahr auszugehen ist. Es sollten daher auch Angaben zur ausgeübten Tätigkeit gemacht werden. 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Grundsätzlich gibt es keine Fristen. Es ist jedoch zu beachten, dass Sozialhilfe gem. § 18 SGB XII erst einsetzt, sobald bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Insbesondere bei stationären Leistungen sollte daher spätestens am Tag der Heimaufnahme eine Meldung erfolgen. Diese kann formlos z.B. telefonisch, per Fax oder auch per E-Mail erfolgen.

Des Weiteren darf insbesondere bei einer beantragten Hilfe für eine Umbaumaßnahme, diese weder begonnen noch abgeschlossen und sowie auch noch kein Auftrag an eine Firma erteilt worden sein.

Bearbeitungsdauer

Als Sozialhilfeleistung wird über den Antrag grundsätzlich so schnell wie möglich entschieden. Aktuell ist jedoch mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen, welche außerdem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise abhängt. 

Rechtsgrundlage

7. Kapitel