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Grundsteuer

Allgemeine Informationen

Informationen zur Grundsteuerreform: Fragen und Antworten zum Thema Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.

Grundsteuer A:
Sind Sie Eigentümer oder in den neuen Bundesländern Nutzer eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen - die sog. Grundsteuer A. 

Grundsteuer B:
Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen, die sog. Grundsteuer B. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.

Grundsteuer A+B:
Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage des Grundsteuerbescheides ist in den alten Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen von 1964. Diese Werte bilden wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag, den ebenfalls das Finanzamt ermittelt und durch Bescheid festsetzt.

Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt dann die zu entrichtende Steuer. 

Den Hebesatz setzt die Gemeinde durch Satzung fest (s.u.).

Hebesätze in Seelze 

Für land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A): 700 v. H.
Für Grundstücke (Grundsteuer B): 700 v. H.

Der Hebesatz für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen kann sich von dem des Grundvermögens unterscheiden.

Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundbesitz oder Grundstück wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verkaufen Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Eigentümer erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig.  Auch für die Bebauung Ihres zuvor unbebauten Grundstücks müssen Sie erst im Folgejahr die erhöhte Grundsteuer entrichten.

Erlass/Befreiung

Grundsteuer A:
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie bei der Gemeinde einen teilweisen Erlass der Steuer beantragen, wenn der normale Rohertrag um mehr als fünfzig Prozent gemindert ist und weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

Grundsteuer B:
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Grundsteuer befreit werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn sie eine gemeinnützige Körperschaft sind und das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke benutzt wird. Eine Befreiung kommt jedoch regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird. Eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen Sie beim Finanzamt.

In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit die Grundsteuer zu erlassen. Verfügen Sie bspw. über Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, können Sie ggf. einen Erlass der Steuer bei der Gemeinde beantragen, wenn die erzielten Einnahmen in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen.

Verfahrensablauf

Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer A bzw. B. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.

Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.

Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.

An wen muss ich mich wenden?

Jeweils an die zuständige hebeberechtigte Kommune.

Voraussetzungen

Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümerin oder Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen oder Betrieben (Grundsteuer A) oder eines Grundstücks (Grundsteuer B) sind.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Keine.

Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.  
Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.

Welche Gebühren fallen an?

Keine.

Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).

Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.
Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Rechtsgrundlage

§ 41 ff Grundsteuergesetz (GrStG) (für Stichtage bis zum 01.01.2024)

§§ 68 bis 94 und § 125, 129 bis 133 Bewertungsgesetz (BewG)

Was sollte ich noch wissen?

Erläuterungen zur Stundung (Ratenzahlung)

Sollte es Ihnen nicht möglich sein, eine Forderung der Stadt Seelze zum Fälligkeitstermin vollständig zu entrichten, können Sie einen Stundungsantrag stellen.

Eine Stundung kann gemäß § 222 Abgabenordnung (AO) in der zur Zeit gültigen Fassung  gewährt werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner/die Schuldnerin bedeuten würde. Eine erhebliche Härte liegt insbesondere vor, wenn sich der Zahlungspflichtige in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder durch die Zahlung in eine solche geraten würde. Eine Gefährdung der Forderung ist anzunehmen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass sich der Zahlungspflichtige seiner Verpflichtung zur Leistung entziehen will oder wenn Umstände vorliegen, die auf eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse schließen lassen. Das bedeutet, dass jeder Einzelfall anhand von Angaben bzw.  Nachweisen geprüft werden muss, bevor über einen Stundungsantrag entschieden wird und eine Stundung ausgesprochen werden kann.  Die Gewährung einer Stundung kann auch von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Zur Vereinfachung können vorab  vorhandene Fragen, beispielsweise bezüglich der Höhe der Raten oder der Stundungsdauer, durch eine telefonische Rücksprache mit den zuständigen Sachbearbeitenden geklärt werden.

Der Antrag auf Stundung (Ratenzahlung) ist schriftlich zu stellen (s.u.). Grundsätzlich ist es erforderlich, diesem Antrag Unterlagen über die Vermögensverhältnisse, Einkünfte und Zahlungsverpflichtungen beizufügen.

Da Mahnung und Vollstreckung für Sie sehr kostenintensiv werden, sollten Sie den Stundungsantrag auf jeden Fall vor Fälligkeit der Forderung stellen.

Wird die Forderung bereits durch die Vollstreckung der Stadtkasse bearbeitet, sind Anträge auf Ratenzahlung unmittelbar an die Stadtkasse zu richten.

Stundungen bzw. Ratenzahlungen sind in der Regel zinspflichtig. Zur Zeit werden Zinsen in Höhe von 0,5 % mtl., das entspricht einer jährlichen Verzinsung von 6 %, erhoben.