Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbstständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit.
Nicht unter den Gewerbebegriff im Sinne der Gewerbeordnung fallen unter anderem sozial unwerte Tätigkeiten, (z. B. Hellsehen), insbesondere verbotene Tätigkeiten, die Urproduktion (. B. Land- und Forstwirtschaft), freie Berufe (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) und die Verwaltung eigenen Vermögens (soweit es sich nicht um eine im Handelsregister eingetragene Firma handelt).
Anzeigepflicht
Der Beginn eines selbstständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle muss bei der zuständigen Stelle gleichzeitig mit dem Beginn angemeldet werden. Das gleiche gilt für die Betriebssitzverlegung, den Wechsel oder die Ausdehnung der Tätigkeit, den Namenswechsel des Gewerbetreibenden (gilt gleichermaßen für natürliche und juristische Personen) sowie für die Betriebsaufgabe.
Es gibt 3 verschiedene Gewerbemeldearten:
- die Gewerbeanmeldung (bei Beginn der gewerblichen Tätigkeit)
- die Gewerbeummeldung (bei Verlegung des Betriebssitzes innerhalb des Stadtgebietes oder bei der Erweiterung/ Ausdehnung der Tätigkeit des Gewerbes oder dem Wechsel der gewerblichen Tätigkeit oder dem Wechsel des Names des Gewerbetreibenden bzw. der Firma)
- die Gewerbeabmeldung (bei Aufgabe des Gewerbes oder bei Verlegung des Betriebssitzes außerhalb des Stadtgebietes)
Anzeigepflichtige
- Bei Einzelgewerben ist die natürliche Person, die das Gewerbe betreibt, anzeigepflichtig.
- Bei Personengesellschaften ist jeder vertretungsberechtigte Gesellschafter anzeigepflichtig (GbR, OHG, KG).
- Bei juristischen Personen (GmbH, AG) ist die Gewerbemeldung durch den vertretungsberechtigten Geschäftsführer vorzunehmen.
Gewerbetreibende, die eine Tätigkeit ausüben wollen, die einem Erlaubnisvorbehalt unterliegt, sollen bei der Gewerbemeldung die Erlaubnis vorlegen.
Gewerbetreibende, die eine handwerkliche Tätigkeit im Sinne der Handwerksordnung ausüben wollen, müssen nach § 16 Absatz 2 Handwerksordnung (HwO) zwingend bei der Gewerbemeldung die Handwerkskarte vorlegen.
Gewerbetreibende, die ein überwachungsbedürftiges Gewerbe im Sinne des § 38 GewO ausüben wollen, haben zur Überprüfung der gewerblichen Zuverlässigkeit zusammen mit der Anzeige für das Gewerbe ein Führungszeugnis (nach der Belegart O) und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nach der Belegart 9) zu beantragen und die Beantragung nachzuweisen.
Gewerbetreibende aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben die Unterlagen nach § 13 b GewO vorzulegen, die im Herkunftsland ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit erfüllt werden. Die Unterlagen sind in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
Von der Gewerbeanzeige werden die in § 14 Absatz 8 GewO genannten Stellen, unter anderem das Finanzamt, die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer, das Amtsgericht, die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft, das Gewerbeaufsichtsamt und die Lebensmittelkontrolle der Region Hannover informiert.