Wer erstmals Kleinst- und Kleinfeuerwerk der Kategorie F1 und F2 verkaufen möchte, muss dies mindestens zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde anzeigen. Dazu sind die mit der Leitung des Betriebes, der Zweigniederlassung oder der unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen anzugeben. Die Gewerbemeldung des Einzelhändlers muss die Tätigkeit des Verkaufs von pyrotechnischen Gegenständen beinhalten. Falls dies nicht zutrifft, ist die Erweiterung der Tätigkeit gegenüber der Gewerbemeldestelle im Rahmen einer Gewerbeummeldung anzuzeigen.
Wer bereits seine beauftragten, verantwortlichen Mitarbeiter für den Verkauf von Feuerwerk bei der zuständigen Stelle angezeigt hat, muss lediglich bei einem Wechsel die neuen Mitarbeiter gegenüber der zuständigen Behörde anzeigen.
Der Verkauf von Silvesterfeuerwerk darf nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember eines jeden Jahres stattfinden. Ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist der Verkauf bereits ab dem 28. Dezember zulässig.
In dieser Zeit darf Kleinst- und Kleinfeuerwerk (Feuerwerk der Kategorie F1 und F2) an die Kunden abgeben werden. Kleinstfeuerwerk darf nur an Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, Kleinfeuerwerk nur an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, abgegeben werden. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen keine pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 aufbewahren, sie nicht in Besitz haben und nicht verwenden bzw. abbrennen.
Die Kunden sollen in geeigneter Weise (z.B. durch einen Aushang) darauf hingewiesen werden.
Verkaufsvoraussetzungen im Einzelhandel
Es darf nur Feuerwerk der Kategorien F1 und F2 an Verbraucher abgegeben werden, das eine korrekt angebrachte CE-Kennzeichnung und die europäische Zulassungsnummer aufweist. Die pyrotechnischen Gegenstände dürfen an den Verbraucher nur in Verpackungen abgegeben werden, die eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache aufweisen. Feuerwerk darf lediglich dann unverpackt abgegeben, wenn auf den einzelnen Gegenständen eine Gebrauchsanweisung aufgedruckt ist. Beim Fehlen einer Anleitung in deutscher Sprache darf das Produkt nicht verkauft werden!
Der Vertrieb und das Überlassen von Kleinfeuerwerk der Kategorie F2 darf nur innerhalb von Verkaufsräumen erfolgen. Der Verkauf aus Containern oder Zelten heraus, quasi als Erweiterung vorhandener Verkaufsräume /-flächen, ist nicht zulässig. Auch die Abgabe aus einem Verkaufsraum heraus, z.B. durch ein Fenster oder andere Öffnungen, ist nicht zulässig.
Kleinst- und Kleinfeuerwerke dürfen nur unter der Aufsicht dafür bestellter, verantwortlicher Personen verkauft werden. Die pyrotechnischen Gegenstände (ausgenommen Knallbonbons) dürfen nicht im Schaufenster ausgestellt werden. In Verkaufsräumen dürfen sie grundsätzlich nur in geschlossenen Schaukästen ausgestellt werden. Dies gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände in Verpackungen, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) als unbedenklich bescheinigt worden sind (z.B. Klarsichtpackungen). Jede kleinste Verpackungseinheit muss hierbei mit der Kurzfassung der Unbedenklichkeitsbescheinigung versehen sein (z.B. „Das Zur- Schaustellen ist unbedenklich [BAM-76/90]").
Aufbewahrung von Feuerwerk im Einzelhandel
Bei der Aufbewahrung von Feuerwerk ist insbesondere der Aspekt des Brandschutzes zu beachten! Deshalb darf weder offenes Licht noch Feuer im Aufbewahrungsraum verwendet werden. In unmittelbarer Nähe dürfen keine leicht entzündlichen oder brennbaren Materialien gelagert werden. Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen jederzeit erreichbar sein. Geeignete Einrichtungen sind z. B. Feuerlöscher mit ABC-Löschpulver mindestens der Löschgröße III (z. B. 6kg Pulverlöscher).
Feuerwerk der Kategorien F1 und F2 kann außerhalb eines genehmigten Lagers, in geeigneten Räumen wie folgt aufbewahrt werden:
Innerhalb eines Brandabschnittes dürfen bis zu 70kg Nettoexplosivstoffmasse im Verkaufsraum und bis zu 350kg Nettoexplosivstoffmasse in einem Lagerraum mit einer Feuerwiderstandsklasse F30/ T30 gelagert werden. Erfüllt der Lagerraum diese brandschutzrechtlichen Anforderungen nicht, dürfen im Lagerraum bis zu 100kg Nettoexplosivstoffmasse gelagert werden! In einem ortsbeweglichen Container dürfen Sie bis zu 350 kg Nettoexplosivstoffmasse lagern.
Sollen Kleinst- und Kleinfeuerwerke der Kategorie F1 und F2 in einem Container aufbewahrt werden, ist die Aufstellung des Containers mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle, hier die Abteilung 31.2 Bauordnung& Bauberatung abzustimmen. In einem Container können maximal 350 kg Nettoexplosivstoffmasse gelagert werden. Bitte kontaktieren Sie dazu mindestens 4 Wochen vor Aufstellung die zuständige Abteilung 31.2 Bauordnung& Bauberatung.
Problematik der Lagermengenüberschreitung
Die maximale Lagermenge für die Aufbewahrung und Lagerung von Feuerwerk darf auch bei einer möglichen Nachlieferung von Feuerwerk nicht überschritten werden! Bei der Überschreitung der Lagermenge betreibt der Einzelhändler ein Lager im Sinne des § 17 Abs. 1 SprengG für pyrotechnische Gegenstände, das der vorherigen Genehmigung bedarf. Wenn eine solche Genehmigung nicht vorliegt, stellt dies einen Straftatbestand nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 SprengG dar, der mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bewehrt ist.
Die Summe der Nettoexplosivstoffmasse kann dem Lieferschein entnommen werden.
Marktüberwachungsaufgabe der Gemeinden
Die Gemeinden in Niedersachsen überwachen den Verkauf und die Aufbewahrung von Kleinst- und Kleinfeuerwerken, die an Endverbraucher abgegeben werden im Rahmen der ihr obliegenden Marktüberwachungsaufgabe. Sie sind u.a. befugt, Betriebsanlagen und Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen, erforderliche Auskünfte zu verlangen sowie im Einzelfall Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz der Beschäftigten oder Dritter erforderlich sind.
Einzelhändler sollten immer den Lieferschein, mindestens aber eine Kopie des Lieferscheins für eventuelle Kontrollen parat halten.
Auf diesem ergeben sich auf einen Blick die Netto- Explosivstoffmassen des gelagerten Feuerwerks!
Kontrollen der Lagerung und des Verkaufs von Feuerwerk können durch die zuständigen Gewerbeämter in der Zeit ab Anlieferung bis zum Ende des Verkaufszeitraums vorkommen.