Die Denkmalrechtliche Genehmigung wird schriftlich für Einzeldenkmale gem. § 3.2 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG) oder für einen konstituierenden Bestandteile einer Gruppe (Gruppendenkmal / Ensemble) gem. § 3.3 NDSchG erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine denkmalrechtlichen Belange entgegenstehen.
Auch Baumaßnahmen an einem benachbarten Gebäude, welches selbst nicht unter Denkmalschutz steht, können denkmalschutzrechtlich genehmigungspflichtig sein, wenn die geplante Baumaßnahme das benachbarte Denkmal in seinem Erscheinungsbild ggf. beeinträchtigen würde.
Hinweis: Unabhängig des Antrages auf Denkmalrechtliche Genehmigung ist, je nach Bauvorhaben, ggf. ein separater Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zu stellen.
Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde
- Beratung in denkmalrechtlichen Fragen
- Auskunft aus dem Verzeichnis der Bau- und Kunstdenkmale für Niedersachsen
- Erteilung von denkmalrechtlichen Genehmigungen gem. § 10 NDSchG
- Erteilung von denkmalrechtlichen Genehmigungen für Ausgrabungen / Erdarbeiten und Bodenfunde (§ 12-14 NDSchG)
- Bearbeitung der Anträge für Sondengänger
- Erteilung von Steuerbescheinigungen gem. dem Einkommenssteuergesetz (§§7i, 10f, 10g und 11b) (Anerkennung von zur Erhaltung und sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals erforderlichen Aufwendungen)
- Mitwirkung des Antrags auf Gewährung einer Zuwendung zur Erhaltung von Kulturdenkmalen