a) Leichen und Aschen Verstorbener sind zu bestatten. Jede Leiche soll grundsätzlich innerhalb von 36 Stunden nach Eintritt des Todes in eine Leichenhalle überführt werden. Die Bestattung ist grundsätzlich frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Leichen sollen innerhalb von acht Tagen seit Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein. Sie können erd- oder feuerbestattet werden. Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen. Mit Ausnahme der Seebestattung besteht für alle Bestattungen in Niedersachen gesetzliche Friedhofspflicht. Bei einem Todesfall besteht die Pflicht, unverzüglich eine Ärztin oder einen Arzt zu verständigen. Die Ärztin oder der Arzt stellt nach der Leichenschau eine Todesbescheinigung aus, welche der für den Todesfall zuständigen Stelle zuzuleiten ist.
b) Es besteht die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Friedhöfen und unterschiedlichen Grabarten zu wählen. Art und Ort der Bestattung sollen dem Willen der verstorbenen Person entsprechen.
c) Zur Bestattung berechtigt bzw. verpflichtet sind Angehörige in folgender Reihenfolge:
- Eheleute oder eingetragene Lebenspartnerin / Lebenspartner,
- Kinder,
- Enkelkinder,
- Eltern,
- Großeltern und
- Geschwister.
Veranlasst keine dieser Personen die Bestattung, so hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort örtlich zuständige Ordnungsbehörde für die Bestattung zu sorgen.