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Bauvoranfrage

Allgemeine Informationen

Sollen im Vorfeld eines geplanten Bauvorhabens bestimmte Einzelfragen verbindlich geklärt werden, gibt es die Möglichkeit eine Bauvoranfrage gemäß § 73 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) zu stellen. Antragsteller*in muss nicht Eigentümer*in des Grundstücks sein (z.B. im Falle eines Kaufinteresses).

Eine Bauvoranfrage ermöglicht es, vor Einreichung eines zeit- und kostenintensiven Bauantrags zu klären, ob das geplante Vorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist. 

Die Bauvoranfrage kann im Gegensatz zu einem Bauantrag vom Bauherrn/von der Bauherrin eigenständig formuliert und gestellt werden. Empfehlenswert ist allerdings bezüglich der Planung des Vorhabens eine fachliche Beratung von Architekt*innen oder Ingenieur*innen, um gezielte Fragestellungen zur Planung mit aussagekräftigen Unterlagen herstellen zu können. 

Im Rahmen eines Verfahrens können nicht mehr als 3 Fragestellungen bearbeitet werden und sollten in den Grundzügen mit ja oder nein zu beantworten sein.

Verfahrensablauf

Der Bauherr reicht die Bauvoranfrage in zweifacher Ausfertigung auf dem Postweg oder digital bei der Abt. 31.2 Bauordnung & Bauberatung ein. 

Zunächst werden die Unterlagen auf Vollständigkeit und ausreichenden Informationsgehalt kontrolliert, ggf. werden weitere Unterlagen benötigt und schriftlich angefordert.

Ist die Bauvoranfrage vollständig, wird geprüft ob Ihr Bauvorhaben das öffentliche Baurecht in Hinblick auf die gestellten Fragen eingehalten wird. Falls nötig, geben weitere Fachbehörden (z.B. Naturschutzbehörde, Denkmalschutzbehörde) Stellungnahmen ab. In manchen Fällen müssen Eigentümer benachbarter Grundstücke beteiligt werden.

Liegen all diese Stellungnahmen, Unterlagen, Auskünfte und Anmerkungen vor, wird eine Entscheidung getroffen, ob und in wieweit das geplante Bauvorhaben öffentliches Baurecht einhält. Es kann dabei möglich sein, dass einzelne Fragestellungen innerhalb einer Bauvoranfrage sowohl positiv als auch negativ beschieden werden. Das Ergebnis wird dem Antragsteller schriftlich über einen rechtsverbindlichen Bescheid mitgeteilt.

Über die in der Bauvoranfrage behandelten Fragestellungen hinaus findet keine bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Prüfung statt, dies müsste dann im eigentlichen Bauantragsverfahren geschehen, weitere baurechtliche Fragestellungen können sich ergeben. 

Es ist wichtig zu beachten, dass ein Bauvorbescheid keine endgültige Baugenehmigung darstellt, sondern lediglich eine rechtsverbindliche Einschätzung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens bietet.

An wen muss ich mich wenden?

Abt. 31.2 – Bauordnung & Bauberatung
Rathausplatz 1, 30926 Seelze

Welche Unterlagen werden benötigt?

Eine gut formulierte Bauvoranfrage sollte folgendes beinhalten:

  1. Mit allen Angaben zum Projekt ausgefülltes Antragsformular (link pdf Formular § 73), wichtig sind hier die maximal drei konkret formulierten Fragestellungen.

  2. Ein aktueller amtlicher Lageplan mit Angabe der genauen Lagebezeichnung, der die genaue Position des Bauvorhabens auf dem Grundstück zeigt, ist unerlässlich. Nur so kann das Vorhaben im Kontext der Umgebung baurechtlich bewertet werden.

  3. Eine detaillierte textliche Beschreibung des Vorhabens: sie sollte eine klare und umfassende Beschreibung des geplanten Bauvorhabens enthalten - einschließlich der Art des Gebäudes, der Nutzung (z.B. Wohn-, Werkstatt- oder Büronutzung o.ä.), der geplanten Größe und die voraussichtliche Anzahl der Nutzer. 

  4. Je nach Komplexität und Art des Vorhabens können technische Zeichnungen, Berechnungen oder Skizzen erforderlich sein. Angabe zur Größe der Grundfläche, Höhe der Gebäudeteile oder die Abstände zu den Grundstücksgrenzen sind hier evtl. zu konkretisieren.

Eine hohe Bestimmtheit in der Bauvoranfrage erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass die Bauordnung eine fundierte und zügige Entscheidung treffen kann. 

Allgemein gehaltene Fragen, etwa ob allgemein die Bebauung eines Grundstückes zulässig ist oder ob es einen Bebauungsplan gibt und was darinsteht, kann nicht Gegenstand einer Bauvoranfrage sein. Sie müssen sich auf ein konkretes Bauvorhaben beziehen. 

Auch die Frage unter welchen Bedingungen ein Vorhaben zulässig wäre, kann hier nicht beantwortet werden. Das ist Aufgabe der Architekt*innen und Fachplaner*innen. 

Diese Art der Bauvoranfrage würde als nicht prüffähig an Sie zurückgeschickt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühr für eine Bauvoranfrage richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) und wird nach Art, Aufwand und Umfang der Bauvoranfrage ermittelt und beträgt zwischen 51 und 1530 Euro.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sollten Unterlagen nachgebessert oder ergänzt werden müssen, wird das dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt unter Angabe einer bestimmten Frist, in der die Unterlagen nachgereicht werden können. Diese Frist sollte unbedingt beachtet werden, ansonsten kann der Antrag nicht weiterbearbeitet werden und müsste kostenpflichtig unbearbeitet zurückgewiesen werden.

Ein ergangener Bauvorbescheid ist drei Jahre gültig. In diesem Zeitraum sind die zu den Einzelfragen getroffenen Aussagen rechtlich bindend. Das gilt jedoch nur, wenn innerhalb dieser drei Jahre einen Bauantrag gestellt wird und dieser nicht wesentlich vom Bauvorbescheid abweicht.

Auf Antrag kann ein Bauvorbescheid um weitere 3 Jahre verlängert werden. Sollte sich jedoch die Rechtslage innerhalb der drei Jahre ändern, kann unter Umständen nicht verlängert werden.

Anträge / Formulare

Amtlich vorgeschriebenes Formular „Bauvoranfrage gem. § 73 NBauO“ (siele unten)

Was sollte ich noch wissen?

Rechtsgrundlagen:    

§ 73 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO)

Niedersächsische Baugebührenordnung (NBauGO)