Sollen im Vorfeld eines geplanten Bauvorhabens bestimmte Einzelfragen verbindlich geklärt werden, gibt es die Möglichkeit eine Bauvoranfrage gemäß § 73 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) zu stellen. Antragsteller*in muss nicht Eigentümer*in des Grundstücks sein (z.B. im Falle eines Kaufinteresses).
Eine Bauvoranfrage ermöglicht es, vor Einreichung eines zeit- und kostenintensiven Bauantrags zu klären, ob das geplante Vorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist.
Die Bauvoranfrage kann im Gegensatz zu einem Bauantrag vom Bauherrn/von der Bauherrin eigenständig formuliert und gestellt werden. Empfehlenswert ist allerdings bezüglich der Planung des Vorhabens eine fachliche Beratung von Architekt*innen oder Ingenieur*innen, um gezielte Fragestellungen zur Planung mit aussagekräftigen Unterlagen herstellen zu können.
Im Rahmen eines Verfahrens können nicht mehr als 3 Fragestellungen bearbeitet werden und sollten in den Grundzügen mit ja oder nein zu beantworten sein.