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Baumfällgenehmigung

Allgemeine Informationen

Gehölze beleben nicht nur das Orts- und Landschaftsbild, sie dienen darüber hinaus auch als Lebensstätte vieler Tierarten, verbessern das Kleinklima und filtern Staub sowie Schadstoffe aus der Luft. Daher ist es sinnvoll Gehölze zu erhalten oder wo dies nicht möglich ist, deren Funktionen durch Nachpflanzungen auszugleichen.

Wenn Sie dennoch planen, Gehölze in Ihrem Garten oder in der freien Landschaft außerhalb des Waldes zu entfernen oder erheblich zurückzuschneiden (auch unabhängig von einem genehmigungspflichtigen Vorhaben), beachten Sie bitte die gesetzlichen Bestimmungen.

Die Stadt Seelze hat keine Baumschutzsatzung. Sollte das zu entfernende Gehölz nicht im entsprechenden Bebauungsplan (B-Plan) zum Erhalt festgesetzt sein, muss bei der Stadt Seelze keine Genehmigung eingeholt werden. Dennoch müssen Sie die gesetzlichen Bestimmungen der Eingriffsregelung beachten (§ 17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz), da erhebliche Beeinträchtigungen und Beseitigungen von Baumreihen, Alleen, Feldhecken und Feldgehölzen nach § 5 Nds. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz einen Eingriff darstellen und daher in der Regel genehmigungspflichtig sind.

Nähere Information erhalten Sie bei den genannten Ansprechpartner*innen oder dem Informationsblatt zur Antragsstellung für Gehölzentfernungen.

Regelmäßige Voraussetzungen der Genehmigungspflicht

  • Fällung oder erheblicher Rückschnitt von Gehölzen in Biotopen wie beispielsweise Alleen, Baumreihen, Obstbaumwiesen- und weiden, Feldhecken, sonstige naturnahe Feldgehölze
  • In Lebensräumen, welche nicht zu den gärtnerisch genutzten Grundflächen zählen
  • Außerhalb von Gärten bei heimischen Laubgehölzen mit Stammumfang über 200 cm
  • Außerhalb von Gärten bei Gehölzgruppen in denen mindestens drei heimische Laubbäume einen Stammumfang über 100 cm haben
  • Gehölzaufwuchs über 30 m² Grundfläche, unabhängig von den betroffenen Arten oder Stammumfängen

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Gehölzentfernung in Privat- oder Kleingärten ist in der Regel genehmigungsfrei. Sollten Sie sich unsicher sein, kontaktieren Sie bitte vor Beginn der Maßnahme die zuständige Stelle.

Auch andere Rechtsgrundlagen können für eine Genehmigungspflicht sorgen, wie beispielsweise Baurecht, Denkmalschutz oder andere Schutzgebietsverordnungen. Diese finden Sie unter www.hannover.de unter dem Suchbegriff „Schutzgebiete“.

Verfahrensablauf
  • Der Antrag muss in der Regel schriftlich bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
  • Nach Antragstellung erfolgt ggf. eine vor Ort Besichtigung
  • Sie erhalten eine schriftliche Genehmigung
An wen muss ich mich wenden?

Falls der Baum in einem B-Plan festgesetzt ist:

An die Stadt Seelze (siehe Ansprechpartner*in)

Falls der Baum nicht in einem B-Plan festgesetzt ist:

An die Region Hannover (siehe Ansprechpartner*in)

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Fällung bzw. Rückschnitt können sein:

  • der Baum ist krank und hat seine ökologischen Funktionen weitestgehend verloren
  • die weitere Erhaltung stellt einen nicht zumutbaren Aufwand für den Eigentümer dar.
  • es gehen Gefahren für Personen oder Sachwerte aus
Welche Unterlagen werden benötigt?

Antrag auf Genehmigung einer Gehölzentfernung nach § 17 Abs. 3 BNatSchG.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag muss mind. vier Wochen vor der geplanten Maßnahme schriftlich bei der Region Hannover eingereicht werden.

Was sollte ich noch wissen?

Ob die von Ihnen geplante Maßnahme einen erheblichen Eingriff in den Naturhaushalt darstellt und damit nach § 17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz genehmigungspflichtig ist und ob sie genehmigt wird, ist vom Einzelfall abhängig und vor Beginn der Maßnahme durch die untere Naturschutzbehörde der Region Hannover zu prüfen.

In der freien Landschaft gilt: Da in der freien Landschaft insbesondere das Landschaftsbild und der Biotopverbund bei der Beurteilung durch die untere Naturschutzbehörde mitberücksichtigt werden, müssen für alle geplanten Fällungen und über die Verkehrssicherung hinausgehende, starke Rückschnitte von Einzelbäumen, Allee-Bäumen, Feldhecken und Feldgehölzen unabhängig von Stammumfang und Anzahl bei der unteren Naturschutzbehörde Anträge auf Genehmigung gestellt werden.

Außerdem ist das allgemeine und das besondere Artenschutzrecht des BNatSchG zu berücksichtigen, beispielsweise zum Schutz von Vögeln während der Brutzeit. Hecken oder Bäume sollten daher nur im Winterhalbjahr gefällt oder geschnitten werden.

Weitere Informationen können Sie dem „Informationsblatt zur Antragstellung für Gehölzentfernungen“ entnehmen. Dieses können Sie, genau wie den „Antrag auf Genehmigung einer Gehölzentfernung nach § 17 Abs. 3 BNatSchG auf unserer Seite herunterladen.

Bei weiteren Fragen, wenden Sie sich an die untere Naturschutzbehörde der Region Hannover ( oder 0511-616-22641) oder bei einem Bebauungsplan an die Abteilung 31.2 Bauordnung und Bauberatung der Stadt Seelze.