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Baugenehmigungsverfahren

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Wichtiger Hinweis: Die einzureichenden Bauvorlagen sind zwingend gemäß § 3 und Anlage 1 BauVorlVO in den vorgegebenen Ordnern zu strukturieren und die Dateien zu benennen. Bei davon abweichender Ordner- und Dateistruktur wird der Antrag zurückgewiesen.

Eine Übersicht der Dateibenennung finden Sie unter folgendem Link:

 

 

Bauantragsverfahren gemäß §§ 63 oder 64 NBauO

Allgemeine Informationen

Für Baumaßnahmen und Nutzungsänderungen (auch ohne bauliche Änderungen), die nicht gem. § 60 NBauO  verfahrensfrei gestellt sind bzw. gem. § 62 NBauO als genehmigungsfreie Baumaßnahmen der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden, ist eine Baugenehmigung gem. § 63 NBauO (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) oder § 64 NBauO (Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten) erforderlich.

Für genehmigungsbedürftige Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, mit Ausnahme von Sonderbauten gem. § 2 Abs.5 NBauO, können Sie einen Antrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gem. § 63 stellen.  Hier prüft die Bauaufsichtsbehörde lediglich

  • das städtische Planungsrecht, 
  • die Grenzabstände gem § 5 und/ oder § 7 NBauO, 
  • die Rettungswege nach § 33 NBauO, 
  • die Sicherung der öffentlichen Ver- und Entsorgung Wasser und Abfälle nach § 41 NBauO,
  • die notwendigen Einstellplätze gem. § 47 NBauO
  • Werbeanlagen gem. § 50 NBauO
  • die sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts nachzulesen in § 2 NBauO

Sonderbauten bzw. bauliche Maßnahmen, durch die eine bauliche Anlage zum Sonderbau wird, unterliegen dem Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO, in dessen Rahmen alle bauordnungsrechtlichen Anforderungen geprüft werden. Die Einordnung Ihres Vorhabens in das zutreffende Bauantragsverfahren nimmt der/die Entwurfsverfasser*in vor. Hier sind zusätzliche Nachweise wie Brandschutzkonzept und Nachweise der Standsicherheit, des Schall- und Wärmeschutzes zu erstellen.

Den Bauantrag stellen und unterschreiben dürfen gem. § 53 NBauO nur bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser*innen. Das sind in die jeweiligen Kammern ihres Berufsstandes eingetragenen Architekt*innen und Ingenieur*innen. 

Für einen mit Ihrer Berufsaufgabe verbundenen Bauantrag sind auch Landschafts- oder Innenarchitekt*innen, Maurermeister*innen und staatl. geprüfte Techniker*innen zugelassen. 

Sie alle müssen über die notwendige Fachkenntnis verfügen, die für den jeweiligen Entwurf erforderlich ist und sind verantwortlich, dass der Entwurf für die jeweilige Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht.

Verfahrensablauf

Nachdem der Bauantrag bei der Bauaufsicht eingegangen ist, bekommen Sie eine Eingangsbestätigung mit einem Aktenzeichen für evtl. Rückfragen.

Die Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft, weisen sie dahingehend Mängel auf, werden Sie schriftlich informiert, die Unterlagen innerhalb einer festgesetzten Frist nachzubessern oder zu ergänzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, kann die Bauaufsichtsbehörde die Bearbeitung des Bauantrags unter Angabe der Gründe ablehnen.

Wenn es für die Genehmigung vorgeschrieben oder für die Entscheidung notwendig ist, werden andere Fachbehörden beteiligt und geben Stellungnahmen dazu ab, Nachbarn müssen ggf. über das Vorhaben in Kenntnis gesetzt werden. Das ist abhängig von Art und Umfang des jeweiligen Vorhabens.

Hält das Bauvorhaben nach Prüfung das öffentliche Baurecht ein, ergeht ein kostenpflichtiger Genehmigungsbescheid, mit Auflagen, Bedingungen und Hinweisen, die zwingend zu beachten sind.

Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung erteilt ist.

Das Vorhaben darf nur so ausgeführt werden, wie es die genehmigten Bauvorlagen vorsehen. Sollte sich während der Bauphase ergeben, dass die Baumaßnahme anders ausgeführt werden soll, so ist eine geänderte Baugenehmigung zu beantragen. Eingereicht werden müssen dann nur die Bauvorlagen, die die geplanten Änderungen betreffen.

An wen muss ich mich wenden?

Siehe Ansprechpartner*in

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antrag kann bei der Stadt Seelze digital eingereicht werden aber auch das Einreichen in Papierform in mindestens zweifacher Ausfertigung ist ausnahmsweise möglich. 

Zum prüffähigen Bauantrag gehören:

  • Das Bauantragsformular gem. § 63 NBauO vollständig ausgefüllt mit Unterschriften des/der Antragsteller*in, des/der Entwurfsverfasser*in und eines/einer Tragwerksplaners*in. Dieser kann identisch mit dem/der Entwurfsverfasser*in sein, wenn er/sie zusätzlich über die geeignete Qualifikation zur Tragwerksplanung verfügt und in der Liste der Tragwerksplaner*innen der Ingenieurkammer Niedersachsen geführt wird.

  • Detaillierte Baubeschreibung mit Angaben zu: Art der Nutzung des Gebäudes, bauliche Maßnahmen und Materialien, bestehende und geplante Brandschutzqualitäten (z.B. Konstruktion des notwendigen Treppenhauses, Decken, Wände, Türen)

  • Übersichtsplan aus der Amtlichen Karte im Maßstab 1:5000 zur Darstellung der Lage im weiteren Umfeld.

  • Einfacher oder qualifizierter amtlicher Lageplan im Maßstab 1:500 mit zeichnerischer Eintragung und Vermaßung der geplanten Baumaßnahme unter Angabe der Abstände zu den Grundstücksgrenzen.

  • Freiflächen- Lageplan mit Darstellung der versiegelten und gepflasterten Flächen

  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) mit Darstellung der einzuhaltenden Abstandsflächen in Abhängigkeit zur Höhe H, der nachzuweisenden notwendigen 1. und 2. Rettungswege und der notwendigen Einstellplätze im Maßstab 1:100. Ein größerer Maßstab kann gewählt werden, wenn er zur Darstellung der erforderlichen Eintragungen notwendig ist, ein kleinerer, wenn er zur Darstellung der erforderlichen Eintragungen ausreicht.

  • Angabe der Gebäudeklasse und der maßgeblichen Höhe im Sinne des § 2 Absatz 3 NBauO

  • Berechnungen und Nachweise wie GRZ, GFZ, umbauter Raum, Herstellungskosten, Wohn-und Nutzfläche, Anzahl der notwendigen Einstellplätze etc.

  • Bei jeder gewerblichen Nutzung zusätzlich eine Betriebsbeschreibung mit Angaben zu der Art der gewerblichen Nutzung, Betriebsabläufen, Geschäftszeiten, Anzahl der Angestellten und Besucher, Warenangebot und Art der Lagerung und ggf. der angebotenen Speisen und Getränke

  • Erhebungsbogen über Bautätigkeit, dies kann online ausgefüllt und heruntergeladen werden unter www.statistik-bw.de/baut/HTML/
Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) und wird nach Art, Aufwand und Umfang des Bauvorhabens ermittelt. Die Mindestgebühr beträgt 90 Euro.

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Erteilung mit der Baumaßnahme begonnen wird oder wenn die Ausführung 3 Jahre unterbrochen worden ist. 

Die Frist kann vor Ablauf der Gültigkeit auf schriftlichen formlosen Antrag um jeweils höchstens drei Jahre verlängert werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nur, wenn das Vorhaben auch dem zu dem jeweiligen Zeitpunkt aktuell geltenden öffentlichen Baurecht entspricht.

Bearbeitungsdauer

Amtlich vorgeschriebenes Formular „Bauantrag gem. § 63 bzw § 64 NBauO“ (siehe unten)

Anträge / Formulare

Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle der Stadt Seelze.

Was sollte ich noch wissen?

Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.