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Antrag auf Genehmigung eines Feuerwerks

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Das Abbrennen von Kleinfeuerwerken bedarf außerhalb des Jahreswesel einer Ausnahmegenehmigung.

Allgemeine Informationen

Am 31.12. und 1.1 eines Jahres dürfen Personen, die 18 Jahre alt sind, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 ohne besondere behördlicher Erlaubnis abbrennen.

Den Rest des Jahres ist dies nur Inhabern einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheininhabers erlaubt. Die zuständige Behörde kann davon in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Es liegt im Ermessen der Kommune, ob Ausnahmen grundsätzlich und in welchem Umfang bewilligt werden, da es sich um eine Kann-Bestimmung handelt. Wenn die Kommune Ausnahmen vom generellen Abbrennverbot zulassen, ist dies nur aus begründetem Anlass möglich. Der Antrag ist dann bei der für den Abbrennort zuständigen Gemeinde zu stellen. Welche Angaben konkret benötigt werden, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall, je nach Örtlichkeit, z. B. Nähe zu brandgefährdeten Objekten o.ä.

An wen muss ich mich wenden?

In Niedersachsen ist die Kommune zuständig, auf deren Stadgebiet das Feuerwerk abgebrannt werden soll.

Voraussetzungen

Für den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 müssen Sie ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren nachweisen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

-    Name und Anschrift des Antragstellers
-    Ausführliche Begründung
-    Angabe der genauen Örtlichkeit, Datum und Uhrzeit des Beginns und Endes des Feuerwerks
-    Angabe zu den abzubrennenden pyrotechnischen Gegenständen (genauer Umfang und Art) 
-    Abstände zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen etc.

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach nds. AllGO Nr. 29.2.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 24 Abs. 1 Satz 1 im Einzelfall nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40,- € und höchstens 300,- €.

Rechtsbehelf

Detaillierte Informationen sind bei der zuständigen Gemeinde zu erfragen.