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Durchführung einer Tombola bzw. einer sog. „Kleinen Lotterie“ oder „Kleinen Ausspielung“
Eine Tombola ist eine Ausspielung, eine sog. "Kleine Lotterie" im Sinne des §18 Glückspielstaatsvertrages (GlüStV). Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen verschiedene Personen gegen die Hinterlegung eines bestimmten Einsatzes die Möglichkeit haben, nach dem Zufallsprinzip einen Sachpreis als Gewinn zu erhalten. Eine Tombola bzw. Kleine Lotterie kann genehmigt werden, wenn sie eine örtlich begrenzte Glücksspielveranstaltung mit begrenztem Spielkapital ist, bei der lediglich geringwertige Gegenstände gewonnen werden können. Der Veranstalter muss nachweisen, dass
Nach §11 Abs. 1 Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG) gilt die Erlaubnis für die Veranstaltung von kleinen Lotterien und kleinen Ausspielungen im Sinne des § 18 GlüStV als erteilt, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:
Die Höhe des max. zulässigen Spielkapitals liegt bei 40.000,- EUR. Eine Tombola ist zeitlich begrenzt auszuspielen, d.h. der Verkauf der Lose darf nicht länger als max. drei Monate dauern. Sie muss in einer umgrenzten Örtlichkeit ausgespielt werden. Die Veranstaltung darf sich nicht über das Gebiet der Gemeinde hinaus erstrecken, in der sie durchgeführt wird. Der Veranstalter muss seinen Sitz in der Gemeinde haben, in der die Tombola stattfinden soll.
sein.
Mit der Tombola dürfen keine wirtschaftlichen Zwecke erfüllt oder verfolgt werden. D.h. im Zusammenhang mit der Lotterie oder Ausspielung darf keine Wirtschaftswerbung betrieben werden, die über den Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen durch Dritte hinausgeht. Gewinne dürfen nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit ermittelt werden. Der Reinertrag ist unverzüglich für den vorher festgelegten Zweck zu verwenden.
Wer eine Tombola, Kleine Lotterie oder Kleine Ausspielung veranstalten möchte, hat dies der zuständigen Behörde und dem zuständigen Finanzamt (hier: Finanzamt Hannover Land II) mindestens einen Monat vorher anzuzeigen.
Vor der Durchführung einer allgemein erlaubten Lotterie oder Ausspielung im Sinne des §11 NGlüSpG muss festgelegt sein,
Die Bestätigung einer Anzeige, für die nach §11 NGlüSpG bereits die allgemeine Erlaubnis gilt, ergeht kostenfrei.
Die Gebühren für die Erteilung ggf. notwendiger Auflagen oder für eine Untersagung einer nicht erlaubnisfähigen Kleinen Lotterie richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung. Die Bemessung der Gebührenhöhe unterfällt dem Gebührenrahmen von Gebührenrahmen von 75,- bis 5.000,-EUR und bemisst sich nach dem für die Erteilung einer Auflage bzw. der Untersagung tatsächlich, durchschnittlich anfallenden Verwaltungsaufwand.
Kontakt:
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