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Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben will, das sich ausschließlich oder überwiegend mit der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele beschäftigt, benötigt eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung (GewO) und seit dem 01.07.2012 eine glückspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV).
Zum 01.07.12 trat der GlüStV in Kraft. Die Regelungen des GlüStV zielen u.a. darauf ab, Glücksspielsucht zu verhindern, den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten und sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt werden. Zu diesem Zweck wurde den Spielanbietern die Pflicht auferlegt, ein Sozialkonzept für Ihre Spielstätte zu entwickeln und ihr Personal entsprechend zu schulen. In dem Sozialkonzept waren z.B. Maßnahmen zur Verhinderung des übermäßigen Spieltriebes zu entwickeln. Um die Ziele des GlüStV zu erreichen, wurde den Anbietern ein Maßnahmenkatalog aufgegeben, den spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminalitätsgefährdungspotentialen vorzubeugen. Dazu gehörte auch bis zum 30.06.13 die Außengestaltung der Spielhallen derart zu verändern, dass sie keine übermäßige Werbung mehr für den Spielbetrieb darstellt. Die Außengestaltung darf nunmehr keinen Aufforderungs- oder Anreizcharakter mehr bieten.
Nach einer fünfjährigen Übergangsfrist sind ab dem 30.06.2017 Spielhallen- Mehrfachkomplexe nicht mehr zulässig. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss ein Mindestabstand von in der Regel 100m (gemessen ab Gebäudekante) zwischen den Spielhallen eingehalten werden. Aktuell noch bestehende Mehrfachkomplexe von Spielhallen werden spätestens zu diesem Zeitpunkt unzulässig.
Geldspielgeräte können nicht nur in Spielhallen, sondern auch an anderen Orten aufgestellt werden. Dazu benötigt der Gewerbetreibende die Aufstellerlaubnis nach §33 c. Abs. 1 GewO. Daneben muss der Aufstellort geeignet sein. Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte nur an Orten aufstellen, deren Geeignetheit durch die zuständige Behörde schriftlich bestätigt wurde. Dazu muss der Aufstellort den auf der Grundlage des § 33 f Abs. 1 Nr. 1 GewO erlassenen Durchführungsvorschriften entsprechen. Die Geeignetheit des Aufstellortes nach §33c Abs. 3 GewO wird in der Regel für folgende Räume bestätigt:
Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) dürfen Spielgeräte bei denen der Gewinn in Geld besteht in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben aufgestellt werden. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 SpielV dürfen dort max. 3 Spielgeräte aufgestellt werden. Der Gewerbetreibende darf diese Spielgeräte nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der § (1) Nr. 1 SpielV nur Gaststätten im herkömmlichen Sinne umfasst. Damit sind Gaststätten gemeint, die von den Besuchern in erster Linie zur Wahrnehmung der gaststättentypischen Tätigkeiten (Einnahme von Getränken und ggf. Speisen, sowie Kommunikation) aufgesucht werden. Bei Schank- und Speisewirtschaften darf das Spielen an Geldspielgeräten nur als Annex der im Vordergrund stehenden Bewirtungsleistungen wahrzunehmen sein. Gewerberäume, in denen Getränke oder Speisen nur als Nebenleistung angeboten werden, sind keine Schank- oder Speisewirtschaften in diesem Sinne. Daraus ergibt sich folgender Leitsatz: Es darf nicht an der Gaststättenatmosphäre fehlen! Dies wäre der Fall, wenn der Besuch der Lokalität primär anderen Zwecken dient, insbesondere dem Zweck, sich an Geldspielgeräten zu betätigen und die Einnahme von Getränken nur als zusätzliches Angebot wahrgenommen wird. Dies ist insbesondere bei Kleinstgaststätten zu beachten! Das bedeutet, die Geeignetheit des Aufstellortes ist dann nicht mehr gegeben, wenn durch die Aufstellung von Spielgeräten überwiegend ein Spielbetrieb bemerkbar wird, der die gaststättentypischen Tätigkeiten, also die Einnahme von Getränken und ggf. Speisen, sowie die Kommunikation würden im erheblichen Maß in den Hintergrund gedrängt. Würde sich durch die Aufstellung der Spielgeräte das Gepräge des Betriebes dahingehend verändern, dass der Charakter als Gaststätte verloren geht, ist soweit dies möglich ist, die Anzahl der aufstellbaren Geldspielgeräte reduziert werden, ggf. kann die Geeignetheitsbestätigung in Kleinstgaststätten nicht ausgestellt werden.
Die Stadt Seelze ist zuständig, wenn die künftige Spielhalle im Stadtgebiet der Stadt Seelze erbaut und betrieben werden soll.
Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem für die Erteilung der jeweiligen Erlaubnisse bzw. der Geeignetheitsbestätigung tatsächlich, durchschnittlich anfallenden Verwaltungsaufwand.
Da gemäß § 7 Abs. 2 des Nieders. Verwaltungskostengesetzes eine Amtshandlung von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden kann, erheben wir einen Abschlag der zu zahlenden Verwaltungsgebühr. Die Höhe des Abschlagsbetrags erfragen Sie bitte bei der Antragstellung. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit den Abschlag auf die Verwaltungsgebühr bar oder per EC- Kartenzahlung zu entrichten. Alternativ können Sie die Summe auch innerhalb einer Woche nach Antragstellung überweisen. Die restliche Summe der Verwaltungsgebühr wird dann bei der Abholung der Erlaubnis fällig.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bei der Planung einer neuen Spielhalle empfiehlt es sich bereits in der Planungsphase mit der zuständigen Stelle Kontakt aufzunehmen, um später kostenintensive Umbaumaßnahmen zu verhindern.
Gewerbeordnung (GewO)
Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV)
In Niedersachsen gilt die Verordnung über Sperrzeiten für Spielhallen (SperrzeitVO). Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt um 0.00 Uhr und endet um 6.00Uhr. Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert oder um höchstens drei Stunden verkürzt werden.
Der Antrag zur Sperrzeitverkürzung kann formlos gestellt werden. Der Spielhallenbetreiber sollte eine kurze schriftliche Begründung abzugeben, warum eine Verkürzung der Sperrzeit beantragt wird.
Die Ausnahmen werden grundsätzlich befristet und widerruflich erteilt.
Die zuständige Stelle hat die Möglichkeit, für ihren Zuständigkeitsbereich auch Sperrzeiten für Schank- und Speisewirtschaften und öffentliche Vergnügungsstätten festzulegen. Die Auskunft, ob eine solche Kommunale Verordnung erlassen wurde, kann nur von der zuständigen Stelle selbst erteilt werden.
Kontakt:
Für einen Besuch im Rathaus vereinbaren Sie bitte stets vorab einen Termin. AnsprechpartnerInnen siehe unten.
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