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Allgemeine Informationen
Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis nach §34 b GewO. Eine Versteigerung wird durchgeführt, wenn innerhalb einer zeitlich und örtlich begrenzten Veranstaltung mehrere Personen aufgefordert werden, eine Sache oder ein Recht in der Weise zu erwerben, dass diese Personen im gegenseitigen Wettbewerb, ausgehend von einem Mindestgebot, Vertragsangebote (Preisangebote) in Form des Überbietens dem Versteigerer gegenüber abgeben. Dieser nimmt sodann im eigenen oder fremden Namen das höchste Gebot an.
Versteigerer müssen keine gesetzlich geregelte Fach- oder Sachkunde nachweisen. Sie sind aber verpflichtet, mit dem geltenden Recht vertraut zu sein (insbesondere im Bereich des Privatrechts nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch) und die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen und Rechtsverordnungen einzuhalten.
Um die Erlaubnis für die Ausübung des Versteigerergewerbes zu erhalten, muss der Gewerbetreibende seine Zuverlässigkeit und eine ausreichende Bonität (hier die für den Betrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten) nachweisen.
Pflichten vor der Durchführung von Versteigerungen
Nach § 3 Versteigererverordnung ist jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
Der Anzeige müssen u. a. folgende Unterlagen beigefügt werden:
Der Versteigerer hat bis spätestens zwei Wochen vor der Versteigerung ein Verzeichnis der zu versteigernden Sachen anzufertigen, das jedoch der Anzeige nicht beigefügt werden muss. In diesem Verzeichnis ist das Versteigerungsgut für jeden Auftraggeber einzeln aufzulisten. Die Sachen die dem Versteigerer gehören, sind gesondert aufzuführen. Der Versteigerer hat gem. §4 Versteigererverordnung vor Beginn der Versteigerung für mindestens 2 Stunden interessierten Personen die Möglichkeit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben.
Der Versteigerer ist zu einer geordneten Buchführung verpflichtet. Er hat über seine Versteigerungsaufträge und deren Abwicklung Buch zu führen und Belege für mindestens 3 Jahre aufzubewahren. Auf Verlangen der Behörde hat der Versteigerer erforderliche Unterlagen herauszugeben und den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei dem Versteigerungsgut um gebrauchte Ware handelt oder ein Ausnahmetatbestand vorliegt.
Verbotene Handlungen
Nach § 34 b, Abs. 6 GewO sind für den Versteigerer folgende Handlungen verboten:
Dem Versteigerer ist verboten,
Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote werden als Ordnungswidrigkeit geahndet. Darüber hinaus können sie zum Widerruf der Versteigerererlaubnis führen, wenn aus ihnen der Wegfall der Zuverlässigkeit des Versteigerers zu schließen ist.
Internetauktionen
Auktionen, die im Internet auf Zeit eingestellt werden, fallen nicht unter die Definition des Versteigerungsgewerbes im Sinne des §34b GewO. Deshalb gilt hier auch die Versteigererverordnung nicht. Bei Zeitauktionen entfällt die bei Versteigerungen sonst übliche Wettbewerbssituation. Der Bieter kann sich über einen längeren Zeitraum überlegen, ob und bis zu welchem Höchstgebot er bieten möchte.
Liveauktionen die mit öffentlichen Offline-Versteigerungen vergleichbar sind, sind, soweit sie sich an Endverbraucher richten, erlaubnispflichtig und unterfallen den Regelungen des §34b GewO und der Versteigererverordnung.
An wen muss ich mich wenden?
Die Stadt Seelze ist zuständig, wenn das künftige Versteigerergewerbe im Stadtgebiet der Stadt Seelze errichtet oder ein bestehender Betrieb im Stadtgebiet Seelze übernommen werden soll.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem für die Ausstellung einer Versteigerererlaubnis tatsächlich, durchschnittlich anfallenden Verwaltungsaufwand, höchstens jedoch 437,00 Euro.
Da gemäß § 7 Abs. 2 des Nieders. Verwaltungskostengesetzes eine Amtshandlung von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden kann, erheben wir einen Abschlag der zu zahlenden Verwaltungsgebühr in Höhe von 284,75 €. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit den Abschlag auf die Verwaltungsgebühr bar oder per EC- Kartenzahlung zu entrichten. Alternativ können Sie die Summe auch innerhalb einer Woche nach Antragstellung überweisen. Die restliche Summe der Verwaltungsgebühr wird dann bei der Abholung der Erlaubnis fällig.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
§ 34 b Gewerbeordnung (GewO)
Versteigererverordnung
Was sollte ich sonst noch wissen?
Der Versteigerer hat die Anzeige über eine geplante Versteigerung (inklusive aller Unterlagen) ebenfalls der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu übersenden.
Ein Pfandleiher/eine Pfandleiherin (Pfandleihgewerbe) kann gleichzeitig im Besitz einer Versteigerungserlaubnis sein und umgekehrt. Er/Sie darf die Versteigerung aber selbst nicht vornehmen.
Kontakt:
Für einen Besuch im Rathaus vereinbaren Sie bitte stets vorab einen Termin. AnsprechpartnerInnen siehe unten, die Öffnungszeiten finden SIe unter "Zuständige Abteilung".
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