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Der Verkauf an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich nicht gestattet. An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen dürfen Verkaufsstellen nur in Ausnahmefällen geöffnet werden.
Gewerbetreibende können deshalb einen Antrag zu stellen, wenn sie Ihre Verkaufsstelle an einzelnen Sonn- und Feiertagen öffnen wollen. Das Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) ermöglicht die Zulassung einer Ausnahme für insgesamt 4 Sonn- und Feiertage im Jahr. Die Öffnung der Verkaufsstelle ist dabei für die Dauer von maximal 5 Stunden möglich. Die Öffnungszeit soll außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen.
Von dieser Ausnahmeregelung bleiben die folgenden Sonn- und Feiertage unberührt:
Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag,
Himmfahrt, Pfingstsonntag und Pfingstmontag,
Volkstrauertag und Totensonntag
sowie alle Adventssonntage und die beiden Weihnachtsfeiertage.
An diesen Tagen ist eine Ausnahmezulassung zur Öffnung einer Verkaufsstelle nicht möglich.
Die Gebühren für die Sondergenehmigung werden anhand des verwaltungstechnischen Aufwands im Sinne der AllGO bemessen und bewegen sich zwischen 76 € und 770 €.
Kontakt:
Für einen Besuch im Rathaus vereinbaren Sie bitte stets vorab einen Termin. AnsprechpartnerInnen siehe unten, die Öffnungszeiten finden SIe unter "Zuständige Abteilung".
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