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Allgemeine Informationen
Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis nach §34 GewO. Das Pfandleihgewerbe übt derjenige aus, der gewerbsmäßig Gelddarlehen gegen Faustpfand gewährt. Das Faustpfand dient der Sicherung des Darlehens inklusive der Zinsen und Kosten. Faustpfand kann unter anderem nur eine bewegliche Sache sein. Die Darlehensdauer muss mindestens 3 Monate betragen. Nach Ablauf der Darlehensdauer hat der Pfandleiher das Recht auf Verwertung des verpfändeten Gutes. Nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Verwertungsberechtigung hat der Pfandleiher die Pflicht das Pfand zu verwerten.
Der Pfandleiher hat die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung im Sinne des §3 Abs. 2 PfandlV.
Der Pfandleiher hat das ihm verpfändete Gut mit mindestens dem doppelten Betrag der Darlehenssumme, die für das Pfand von ihm gewährt wurde, gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl sowie gegen Beraubung zu versichern.
Die maximale Höhe der Kosten, die der Pfandleiher für die Pfandleihe fordern darf, richtet sich nach den Gebührensätzen der Anlage zu §10 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV.
Der Pfandleiher hat nach §9 Abs. 4 PfandlV zu veranlassen, dass die Versteigerung des Pfandgutes mindestens eine Woche und höchstens zwei Wochen vor dem Versteigerungszeitpunkt in einer ortsüblichen Tageszeitung bekanntgemacht wird. Die Bekanntmachung muss Zeit und Ort der Versteigerung, die allgemeine Bezeichnung der Pfänder, den Namen oder die Firma des Pfandleihers, die Nummern der einzelnen Pfandleihverträge oder die Anfangs- und Endnummern der zur Versteigerung gelangenden Serie sowie den Zeitraum der Verpfändungen umfassen.
Die Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher- Pfandleiherverordnung (PfandlV) muss in den Geschäftsräumen des Pfandleihers gut sichtbar ausgehangen werden.
Der Pfandleiher muss der örtlich zuständigen Behörde den Beginn seines Gewerbes und jeden Wechsel der benutzten Räume zusätzlich zu der notwendigen Gewerbeanzeige nach §14 GewO anzeigen. Der Pfandleiher ist zur Buchführung verpflichtet.
An wen muss ich mich wenden?
Die Stadt Seelze ist zuständig, wenn das künftige Pfandleihergewerbe im Stadtgebiet errichtet oder ein bestehender Betrieb im Stadtgebiet Seelze übernommen werden soll.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem für die Ausstellung einer Pfandleihererlaubnis tatsächlich, durchschnittlich anfallenden Verwaltungsaufwand.
Da gemäß § 7 Abs. 2 des Nieders. Verwaltungskostengesetzes eine Amtshandlung von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden kann, erheben wir einen Abschlag der zu zahlenden Verwaltungsgebühr in Höhe von 284,75 €. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit den Abschlag auf die Verwaltungsgebühr bar oder per EC- Kartenzahlung zu entrichten. Alternativ können Sie die Summe auch innerhalb einer Woche nach Antragstellung überweisen. Die restliche Summe der Verwaltungsgebühr wird dann bei der Abholung der Erlaubnis fällig.
Rechtsgrundlage
§ 34 Gewerbeordnung (GewO)
Pfandleihverordnung (PfandlV)
Was muss ich sonst noch wissen?
Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist nach §34 Abs. 4 GewO verboten.
Kontakt:
Für einen Besuch im Rathaus vereinbaren Sie bitte stets vorab einen Termin. AnsprechpartnerInnen siehe unten, die Öffnungszeiten finden SIe unter "Zuständige Abteilung".
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