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Allgemeine Informationen
Wer gewerbsmäßig das Leben oder das Eigentum fremder Personen bewachen will, benötigt eine Bewachererlaubnis nach §34a GewO. Um die Erlaubnis für die Ausübung des Bewachungsgewerbes zu erhalten, muss der Gewerbetreibende seine Zuverlässigkeit und Sachkunde, sowie seine ausreichende Bonität (hier die für den Betrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten) nachweisen.
Die Sachkunde wird durch die Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachgewiesen. Die Bescheinigung muss belegen, dass der Antragsteller über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden ist, mit ihnen vertraut ist und die entsprechende Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt hat. Ausgenommen von dieser Pflicht sind:
Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller
Wenn ein Bewacher Bewachungsaufträge wahrnimmt, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern, kann er eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen im Sinne des §28 Waffengesetz beantragen.
Eine Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Auftrages nach §28 Absatz 1 Waffengesetz geführt werden. Der Unternehmer hat dies auch bei seinem Bewachungspersonal in geeigneter Weise sicherzustellen.
Der Gewerbetreibende ist für die sichere Aufbewahrung der Waffen und der Munition verantwortlich. Er hat die ordnungsgemäße Rückgabe der Schusswaffen und der Munition nach Beendigung des Wachdienstes sicherzustellen.
Hat der Gewerbetreibende oder eine seiner Wachpersonen im Wachdienst von Waffen Gebrauch gemacht, so hat der Gewerbetreibende dies unverzüglich der zuständigen Behörde und, falls noch keine Anzeige nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BewachV erfolgt ist, der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Stadt Seelze ist zuständig, wenn das künftige Bewachungsgewerbe im Stadtgebiet errichtet oder ein bestehender Betrieb im Stadtgebiet Seelze übernommen werden soll.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem für die Erteilung einer Bewacherlaubnis tatsächlich, durchschnittlich anfallenden Verwaltungsaufwand, höchstens jedoch 1.410,- Euro.
Da gemäß § 7 Abs. 2 des Nieders. Verwaltungskostengesetzes eine Amtshandlung von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden kann, erheben wir einen Abschlag der zu zahlenden Verwaltungsgebühr in Höhe von 284,75 €. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit den Abschlag auf die Verwaltungsgebühr bar oder per EC- Kartenzahlung zu entrichten. Alternativ können Sie die Summe auch innerhalb einer Woche nach Antragstellung überweisen. Die restliche Summe der Verwaltungsgebühr wird dann bei der Abholung der Erlaubnis fällig.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
§ 34 a Gewerbeordnung (GewO)
Verordnung über das Bewachungsgewerbe- Bewacherverordnung (BewachV)
Was sollte ich sonst noch wissen?
Die Beschäftigung von Wachpersonal
Wer als selbständiger Bewacher Wachpersonal beschäftigen will, muss diese vor der Aufgabenübertragung im Bereich des Bewachungsgewerbes bei der örtlich zuständigen Behörde anzeigen. Personen, die als Wachpersonal beschäftigt werden sollen, müssen
Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Satz 3 Nr. 1 und 3 erfüllen.
Der Gewerbetreibende hat der Wachperson einen Ausweis nach Maßgabe des §11 BewachV auszustellen. Der Ausweis muss so beschaffen sein, dass er sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheidet.
Wachpersonen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Schusswaffen des Erlaubnisinhabers nach dessen Weisung besitzen oder führen sollen, sind der zuständigen Behörde zur Prüfung zu benennen. Sie müssen sachkundig sein im Sinne des §7 Waffengesetz. Sie werden von der zuständigen Behörde nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Waffengesetz auf Ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung hin überprüft und erhalten ggf. anschießend eine Waffentrageerlaubnis. Die Überlassung von Schusswaffen oder Munition darf erst erfolgen, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Voraussetzungen des erfüllt oder die Haftpflichtversicherung des Bewachungsunternehmers das Risiko des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht umfasst.
Kontakt:
AnsprechpartnerInnen siehe unten, die Öffnungszeiten finden SIe unter "Zuständige Abteilung".
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