Wissenswert
Wissenswert
Stadtgeschichte
Geschichte der Stadtteile
Michael von Obentraut
Stadtführungen
Besondere Themen
Fritz Arend
Johann Egestorff
Martin von Holle
Heini Ludewig
Friedrich Maasberg
Hermann Röber
Hermann Röhrbein
Wolfgang Rogl
Johanne Steche
Seelzes Ehrenbürger
Seelzes Bürgermeister
250 Jahre St. Martin
Chronik Alter Krug
Junkernwiese
Mühlen im Seelzer Stadtgebiet
Seelzes Küster- und Schulhaus
Schlackenverwertung
Der Weg an der Eisenbahn
Großbrand 1755
Reformation in Seelze
Verwaltungsstruktur historisch
Ansteckende Krankheiten
Die Ortswappen
Stadtarchiv
Bürgernah
Rathaus
Lebenswert
Freizeit & Sport
Wirtschaftsnah
Allgemeine Informationen
Der Beginn eines selbstständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle muss bei der zuständigen Stelle gleichzeitig mit dem Beginn angemeldet werden.
Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbstständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit. Unter den Gewerbebegriff im Sinne der Gewerbeordnung fallen u.a. nicht sozial unwerte Tätigkeiten, (z. B. Hellsehen), insbesondere verbotene Tätigkeiten, die Urproduktion (. B. Land- und Forstwirtschaft), freie Berufe (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) und die Verwaltung eigenen Vermögens (soweit es sich nicht um eine im Handelsregister eingetragene Firma handelt).
Anzeigepflichtige:
Es gibt 3 verschiedene Gewerbemeldearten:
Von der Gewerbeanzeige werden die in §14 Abs. 8 GewO genannten Stellen, unter anderem das Finanzamt, die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer, das Amtsgericht, die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft, das Gewerbeaufsichtsamt und die Lebensmittelkontrolle der Region Hannover informiert.
Gewerbetreibende, die eine Tätigkeit ausüben wollen, die einem Erlaubnisvorbehalt unterliegt, sollen bei der Gewerbemeldung die Erlaubnis vorlegen.
Gewerbetreibende die eine handwerkliche Tätigkeit im Sinne der Handwerksordnung ausüben wollen, müssen nach §16 Abs. 2 Handwerksordnung zwingend bei der Gewerbemeldung die Handwerkskarte vorlegen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Behörde in deren Stadtgebiet das Gewerbe errichtet oder übernommen werden soll, ist örtlich zuständig.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem für die Anzeigebestätigung tatsächlich, durchschnittlich anfallenden Verwaltungsaufwand:
Gewerbeanmeldung und Gewerbeummeldung: 36,- Euro
Gewerbeabmeldung: 18,- Euro
Gemäß § 7 Abs. 2 des Nieders. Verwaltungskostengesetzes kann eine Amtshandlung von der vorherigen Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Sie können die fällige Verwaltungsgebühr entweder vorab überweisen oder per EC- Kartenzahlung entrichten.
Bei einer Überweisung richten Sie die Zahlungsanweisung unter dem Verwendungszweck 1.2.2.112.33110020 und Ihrem Namen an das Konto der Stadt Seelze bei der Sparkasse Hannover mit der IBAN: DE26 2505 0180 0011 0000 15 (SWIFT-BIC: SPKHDE2HXXX). Bitte bringen Sie den Überweisungsbeleg zum Termin bei uns mit.
Bitte beachten Sie, dass eine Barzahlung vor Ort oder per Kreditkarte nicht möglich ist.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Gewerbemeldung ist gleichzeitig mit dem meldepflichtigen Ereignis vorzunehmen.
Die verspätete Gewerbemeldung führt zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach §146 Abs. 2 Nr. 2 GewO. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von bis zu 1000 Euro geahndet werden.
Rechtsgrundlage
Gewerbeordnung (GewO)
Anträge/ Formulare
Im Gewerbeanzeigeverfahren sind zwingend die nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) vorgeschriebenen Anzeigevordrucke zu verwenden. Bei der schriftlichen Gewerbeanzeige müssen genügend Anzeigevordrucke vorgelegt werden.
Bei persönlicher Vorsprache ist ein Formular nicht erforderlich.
Was sollte ich sonst noch wissen?
Auch Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EG-DLR) erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, sind zur Anzeige im Sinne des §14 Abs. 1 GewO verpflichtet. Dies gilt auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung (oder ohne eine solche überhaupt zu haben) ist regelmäßig dann anzeigepflichtig, wenn sie auf Initiative des Auftraggebers hin ausgelöst wird.
Handwerk:
Der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen, sowie Personengesellschaften gestattet.
Die Gewerbeanzeige allein berechtigt nicht zum Betrieb eines Handwerks. Nähere Informationen hierzu erteilt Ihnen die Handwerkskammer für Hannover, Anschrift : Berliner Allee 17, Hannover - 0511 34859-0, www.hwk-hannover.de
Sollte der selbständige Betrieb eines Handwerkes ausgeübt werden, obwohl die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfolgt ist, so gilt dies als unerlaubte Handwerksausübung.
Die unerlaubte Handwerksausübung muss als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 10.000,-€ nach der Handwerksordnung (HandwO) und unter Umständen auch nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwarzArbG) und illegalen Beschäftigung mit Bußgeld bis zu 50.000,-€ geahndet werden.
Vor der Eröffnung eines Gewerbes ist oft eine Bauberatung notwendig. So führt eine gewerbliche Tätigkeit in einer privat genutzten Wohnung, ebenso wie die Umwandlung eines Ladengeschäftes in eine Praxis u.v.m., zu einer Nutzungsänderung. Deshalb ist jede Nutzungsänderung bei der Bauaufsichtsbehörde, hier bei der Abteilung Stadt-, Grünplanung und Umweltschutz zu melden und zu beantragen, damit dort eine ggf. notwendige Baugenehmigung geprüft werden kann. Auch beim Anbringen von Werbeanlagen kann eine Baugenehmigung notwendig sein.
Für die Zentren der Stadtteile Letter und Seelze gilt eine Gestaltungssatzung, die bei der Gestaltung von Außenbereichen und vor der Anbringung von Werbeanlagen zu berücksichtigen ist. Bitte wenden Sie sich an Frau Rother, Abteilung Stadt-, Grünplanung und Umweltschutz, Tel.: 05137/828- 421, bauaufsicht@stadt-seelze.de
Unsere Webseite verwendet Cookies. Diese haben zwei Funktionen: Zum einen sind sie erforderlich für die grundlegende Funktionalität unserer Website. Zum anderen können wir mit Hilfe der Cookies unsere Inhalte für Sie immer weiter verbessern. Hierzu werden pseudonymisierte Daten von Website-Besuchern gesammelt und ausgewertet. Das Einverständnis in die Verwendung der Cookies können Sie jederzeit widerrufen. Weitere Informationen zu Cookies auf dieser Website finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.