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Nach § 6 des niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG) haben Menschen mit einer Hör- und / oder Sprachbehinderung das Recht, mit öffentlichen Stellen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren oder zur Wahrnehmung ihrer Interessen in Kindertagesstätten und Schulen erforderlich ist.
Die erforderlichen Auslagen für die Inanspruchnahme derartiger Dolmetscher werden auf Antrag erstattet. Bitte beachten Sie, dass eine Vermittlung von geeigneten Dolmetschern jedoch nicht möglich ist.
Für die Bearbeitung etwaiger Erstattungsanträge werden folgende Unterlagen benötigt:
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