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Seit dem 01.11.2015 ist eine Wohnungsgeberbestätigung bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) durch den Wohnungsgeber, also i.d.R. durch den Vermieter/die Vermieterin auszustellen. Diese Bestätigung wird zwingend zur melderechtlichen Erledigung benötigt.
Für Vermieter/innen bedeutet dies, dass den Mietern/ Mieterinnen eine solche Bestätigung auszuhändigen ist.
Da die Bestätigung bestimmte Mindestangaben enthalten muss, haben wir eine Wohnungsgeberbestätigung als Muster bereitgestellt (siehe unten).
Der Mietvertrag erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Wohnungsgeberbestätigung, da er nicht alle Mindestangaben enthält.
Folgende Angaben müssen in der Wohnungsgeberbestätigung enthalten sein:
Bitte denken Sie als Vermieter/in daran, Ihre Mitwirkungspflicht auszuüben und die Wohnungsgeberbestätigung zeitnah auszuhändigen, da die Meldefrist 14 Tage beträgt.
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