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Werbeanlagen (WA) sind gem. § 50 NBauO alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die als Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und von allgemein zugänglichen Verkehrs- und Grünflächen aus sichtbar sind.
Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Dekorfolien, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln, Fensterscheiben und Flächen. Werbeanalgen dienen also dazu, ortsgebundene Hinweise auf das entsprechende Gewerbe (an der Stätte der Leistung) zu geben.
Werbeanlagen außerhalb der Stätte der Leistung sind gem. § 50 Abs. 3, 4, 5 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) unzulässig
Weiterhin dürfen sie weder verunstalten noch belästigen (u. a. durch Häufung, Größe, Betriebsweise, Nähe zu einem Baudenkmal).
Genehmigungsfrei sind Werbeanlagen, gem. § 60 Anhang Nr. 10 NBauO:
Anzumerken ist hier, dass gem. § 59 Abs. 3 NBauO genehmigungsfreie Baumaßnahmen die Anforderungen des öffentlichen Baurechts ebenso wie genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen erfüllen müssen, es sei denn, dass sich die Anforderungen auf genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen beschränken.
So können sich u. a. aus Örtlichen Bauvorschriften Einschränkungen für die Errichtung von Werbeanlagen ergeben.
Eine Genehmigungsfreiheit gilt nicht für Baudenkmale, hier ist eine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich.
Genehmigungspflichtige Werbeanlagen = alle über 1,00 qm Ansichtsfläche
Hierfür ist ein Bauantrag einzureichen.
Der Bauantrag ist schriftlich und mit den erforderlichen Bauvorlagen in 2-facher Ausfertigung bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Nach der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) sind dem Bauantragsformular in der Regel folgende Unterlagen beizufügen:
An Baudenkmalen ist zusätzlich noch eine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens kann es allerdings erforderlich sein, dass weitere Bauvorlagen nachgefordert werden müssen.
Es wird darauf hingewiesen, dass unvollständige Antragsunterlagen Nachforderungen erforderlich machen und damit auch das Genehmigungsverfahren verzögern.
Bitte beachten Sie:
Für die zentralen Bereiche in den Stadtteilen Letter und Seelze gelten jeweils Gestaltungssatzungen. Diese machen u.a. weiterreichende Vorgaben bezüglich der Art und Größe von Werbeanlagen.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Baugebührenordnung (BauGO).
Diese Informationen finden Sie weiter unten als PDF zum Download (Merkblatt Werbeanlagen).
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