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A. Aufgabenbereich der Schiedsämter
1. Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen
Bei vielen kleineren Straftaten muss der "Verletzte" zunächst versuchen, sich mit dem "Beschuldigten" außergerichtlich zu versöhnen, ehe er Privatklage vor dem Strafgericht erheben kann.
Für diesen in der Strafprozessordnung vorgeschriebenen Sühneversuch ist das Schiedsamt die zuständige Stelle. Solche Schlichtungsverhandlungen finden zum Beispiel statt bei Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung.
Wie die Erfahrung zeigt, werden dabei über die Hälfte der Fälle gütlich - nämlich durch eine rechtsverbindliche Schlichtung - beigelegt, so dass die Gerichte nicht mehr bemüht werden müssen.
2. Das Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche Das Schiedsamt kann auch - was bisher wenig bekannt ist - freiwillig bei Streitigkeiten des täglichen Lebens um bürgerlich-rechtliche Ansprüche angerufen werden. Bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen, etwa aus Verträgen über den Kauf von Sachen oder mit Handwerkern, empfiehlt sich das ebenso, wie bei vielen Auseinandersetzungen, die sich aus dem Zusammenleben - zum Beispiel als Nachbarn oder Hausgenossen - ergeben können. Auch hier arbeiten die Schiedsfrauen und Schiedsmänner sehr erfolgreich.
B. Vorteile einer Schlichtung vor dem Schiedsamt
Die einvernehmliche Beilegung eines Streites oder einer Auseinandersetzung erleichtert es den Parteien, auch weiterhin im täglichen Leben miteinander auszukommen. Eine Schlichtung vor dem Schiedsamt trägt daher in vielen Fällen mehr zum Rechtsfrieden zwischen den Parteien bei als ein "erstrittenes Urteil".
Gleichwohl werden gerade die Zivilgerichte auch in sogenannten Bagatellsachen immer mehr in Anspruch genommen. Dabei wird oft in einem langwierigen Verfahren mit umfangreichen Schriftsätzen durch alle Instanzen gestritten. Ein solches Verfahren sollte jedoch den Fällen vorbehalten bleiben, die unbedingt der gerichtlichen Klärung bedürfen.
Streitschlichtung, wie sie das Schiedsamt anbietet, ist häufig der bessere und auch kostengünstigere Weg, einen Konflikt zu bereinigen. Der Schiedsmann oder die Schiedsfrau arbeiten ehrenamtlich, geduldig und sachlich in unkomplizierter Atmosphäre. Es gelingt dadurch häufig, den sozialen Frieden wieder herzustellen.
Die Gebühren für eine Schlichtungsverhandlung vor dem Schiedsamt sind im Verhältnis zu denen für ein gerichtliches Verfahren niedrig und betragen nur wenige Euro.
Die Erfolgsbilanz der Schiedsämter kann sich sehen lassen. Seit langen Jahren werden über die Hälfte der Verfahren zur Zufriedenheit aller Beteiligten abgeschlossen. Dieses Ergebnis ist es sicherlich wert, eine Streitschlichtung durch das Schiedsamt zu versuchen.
Die Schiedsfrauen und Schiedsmänner leben und wohnen in ihrem Amtsbezirk. Deshalb kennen sie oft auch die menschlichen Hintergründe eines Streites und haben in solchen Fällen oft bessere Vorschläge für dessen Beilegung, als dies ein Gericht mit seinen prozessualen Mitteln leisten könnte.
C. Zuständigkeit und Verfahren
Die Schiedsämter sind bei den Gemeinden eingerichtet. Die Schiedspersonen werden vom Rat der Gemeinde auf fünf Jahre gewählt und durch die Leitung des Amtsgerichts ernannt. Die Anschrift der in Seelze zuständigen Schiedspersonen finden Sie im Text weiter unten.
Das Schlichtungsverfahren wird aufgrund eines Antrags einer Partei eingeleitet, der schriftlich oder mündlich "zu Protokoll" der Schiedsperson zu stellen ist. Die Parteien werden darauf hin zu einer mündlichen Schlichtungsverhandlung geladen. Hier wird die Angelegenheit unter Ausschluss der Öffentlichkeit erörtert. Die Schiedsperson wird versuchen, eine sachgerechte Einigung herbeizuführen. Kommt ein Vergleich zustande, wird dieser in einem Protokoll schriftlich fixiert. Ein solcher Vergleich ist für die Parteien verbindlich. Aus ihm kann wie aus einem Urteil vollstreckt werden, wenn eine Partei die von ihr übernommenen Pflichten nicht freiwillig erfüllt.
Zuständig ist das Schiedsamt in dessen Bezirk der Antragsgegner wohnt. Anfallende Gebühren und Kosten für Auslagen sind von dem Antragsteller als Vorschußleistung zu zahlen.
Flyer "Schiedspersonen in Seelze"
Broschüre des Niedersächsischen Justizministeriums Tipps für Nachbarn - Was Sie vom Nachbarrecht in Niedersachsen wissen sollten.
www.schiedsamt.de Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e. V.
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