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Europawahl am 9. Juni 2024
Am 09. Juni 2024 findet von 8 - 18 Uhr die Europawahl statt.
Wahlberechtigt für die Europawahl sind alle Deutschen im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes – sowie alle Staatsangehörigen der übrigen EU-Mitgliedsstaaten, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben. Erstmals können auch Unionsbürgerinnen und -bürger wählen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, wenn Sie denn seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum 24.05.2024 18 Uhr, bei der Stadt Seelze, Rathaus, Zimmer 64 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19.05.2024 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in der Region Hannover durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Kreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Wahlscheine können bis zum 07.06.2024 18:00 Uhr, bei der Stadt Seelze mündlich oder schriftlich beantragt werden.
Das Briefwahlbüro befindet sich im Rathaus Seelze (Raum E 21, Zugang über den Parkplatz Heimstättenstraße) und ist von Dienstag, 21. Mai bis Freitag, 7. Juni zu folgenden Zeiten geöffnet:
montags von 8 bis 13 Uhr
dienstags und donnerstags von 8 bis 13 Uhr sowie von 14 bis 16 Uhr, mittwochs und freitags von 8 bis 13 Uhr sowie von 14 bis 18 Uhr
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Zu den Anträgen:
Antrag für Unionsbürger*innen zum Eintrag ins Wählerverzeichnis
Antrag für Unionsbürger*innen, die aus dem Wählerverzeichnis gestrichen werden möchten
Antrag für „Auslandsdeutsche" zum Eintrag ins Wählerverzeichnis