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Sachbearbeitung „Leistungsgewährung nach dem SGB XII“

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Daten zur Person

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Schwerbehinderung

Schwerbehinderung







Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Angaben zu einer Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung freiwillig sind. Sie dienen der Einhaltung der gesetzlichen Schutzvorschriften nach dem SGB IX.


Sollte bei Ihnen eine Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung vorliegen, Sie aber nicht wünschen, dass diese beim Einstellungsverfahren berücksichtigt wird, dann wählen Sie bei den nachfolgenden Fragen bitte "Nein" aus. In diesem Fall werden etwaige Hinweise auf Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung an anderen Stellen Ihrer Bewerbung nicht berücksichtigt. Liegt eine Schwerbehinderung vor oder Gleichstellung vor, die im Stellenbesetzungsverfahren berücksichtigt werden soll?







Schwerbehinderung?*
Gleichstellung nach SGB IX§ 2 SGB IX Abs. (3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Wohnsitz

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Kommunikation

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